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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Wohnungsüberlassung zu einer verbilligten Miete
GE 13/2023, S. 640 - Die im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells vom Grundstückskäufer übernommene Verpflichtung, noch zu errichtende Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins an Dritte zu überlassen, stellt keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung des Grundstückskäufers dar, wenn ihm im Rahmen des Gesamtkonzepts zugleich zinsgünstige Darlehen gewährt werden.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 15/23 - 28./29. Kalenderwoche
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Feststellung der Vergleichsmiete (nicht) nur mit Mietspiegel
Einwendungen ist nachzugehen
GE 13/2023, S. 629 - Ob und wann der Berliner Mietspiegel allein als Schätzungsgrundlage für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete ausreicht, ist umstritten. Manchmal ist auch ein Sachverständigengutachten erforderlich (LG Berlin GE 2023, 596). Nimmt das Gericht jedoch substantiierte Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Art gegen den einschlägigen Mietspiegel nicht zur Kenntnis, statt ein kosten- und zeitaufwendiges Sachverständigengutachten einzuholen, ist der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, so der Berliner Verfassungsgerichtshof in einer brandneuen Entscheidung.
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Die zulässige Hybrid-Miete (Büro und Wohnen) ist mit einem Sachverständigengutachten zu ermitteln
Vermietung zur teilgewerblichen Nutzung
GE 13/2023, S. 627 - Für die preisrechtliche Zulässigkeit einer Mietvereinbarung wird oft der Mietspiegel herangezogen, dessen Werte nicht um mehr als 10 % überschritten werden dürfen. Ist im Mietvertrag eine teilgewerbliche Nutzung vereinbart, reicht das grundsätzlich nicht – so die 67. Kammer des LG Berlin. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte sie für den „gewerblichen“ Teil der Wohnung auf die Höhe der Büromieten ab.
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Fensteraustausch im Gemeinschaftseigentum Kostenbelastung nur eines einzelnen Eigentümers
Abänderung der Kostenverteilung: Gleichbehandlungsgebot ist zu beachten
GE 12/2023, S. 584 - Ein Beschluss über die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels muss dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen, so dass vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleichzubehandeln sind. Bei einer Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits dieser Beschluss regelt, dass in künftigen gleichgelagerten Austauschsfällen ein identischer Kostenverteilungsschlüssel angewandt werden wird.
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Teilnichtiger Abrechnungsbeschluss über „die Jahresabrechnung“ nach früherem Recht
WEG-Jahresabrechnung
Wird im Abrechnungsbeschluss weiterhin „die Jahresabrechnung“ und nicht, wie nach der WEG-Reform nunmehr vorgesehen, die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen beschlossen, führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses insgesamt, hat aber die Teilnichtigkeit insoweit zur Folge, als die Beschlussfassung über die neuen Beschlusskompetenzen des § 28 Abs. 2 WEG hinausgeht. Bestehen bleibt aber die dem jetzigen Gesetz entsprechende Beschlussfassung (nur) über die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen. Die Teilnichtigkeit hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, ohne dass dieser Mangel vom Kläger gerügt werden muss.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 14/23 - 26./27. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 14/23 - 26./27. Kalenderwoche
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BGH-Ansicht zur Zahlung in der Schonfristals „Irrweg“ verworfen
ZK 66 streitet weiter gegen Karlsruhe
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird eine hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung nicht unwirksam, wenn der Mietrückstand in der Schonfrist bezahlt wird (zuletzt GE 2022, 1308). Die 66. Kammer des LG Berlin folgt dem weiterhin nicht (zuletzt GE 2022, 1093).
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Schäden durch Wurzeln vom Nachbargrundstück
Kein Schadensersatz statt der Leistung
GE 12/2023, S. 579 - Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht, kann der Gläubiger nach Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Ob das auch für einen Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB (Eigentumsbeeinträchtigung) gilt, war umstritten. Der BGH sagt jetzt: Nein.
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