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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen
Umfang und Gegenstand
GE 4/2025, S. 174 - § 18 Abs. 4 WEG gibt einem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Zu den Verwaltungsunterlagen gehören u. a. die Niederschriften der Versammlungen der Verwaltungsbeiräte, aber auch Verwaltungsunterlagen, die sich bei Dritten, etwa bei einem beauftragten Steuerberater befinden; insoweit muss die Wohnungseigentümergemeinschaft notfalls die Unterlagen zur Ermöglichung der Einsicht zurückfordern.
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Räumungsfrist von nur drei Monaten für Mieter
Baurechtswidrigkeit
GE 4/2025, S. 169 - Ist ein Gebäude baurechtswidrig, kann die Ordnungsbehörde nicht nur eine Beseitigungsverfügung, sondern auch eine Nutzungsuntersagung aussprechen. In Berlin befürchteten deshalb viele Mieter an der Kantstraße wegen des fehlenden zweiten Rettungswegs nach Einrichtung des „Pop-Up-Radwegs“ den Verlust der Wohnungen (GE 2024, 969). In Niedersachsen wurde das Wirklichkeit.
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Querlüftung für Mieter zumutbar
Verantwortlichkeit für Schimmelbildung
GE 4/2025, S. 167 - Bei Schimmelbefall in der Mietwohnung wird oft über die Ursache gestritten. Das Landgericht Landshut meint, es komme nicht auf einen Baumangel an, wenn der Vermieter nach dem Einbau neuer Fenster den Mieter darauf hingewiesen habe, dass vermehrtes richtiges Lüften erforderlich sei und das fehlerhafte Lüftungsverhalten des Mieters zum Schimmelbefall geführt habe; eine Mietminderung scheide dann aus.
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(K)ein Ausschluss für Schwammschäden
Nach Leitungswasserschäden
GE 4/2025, S. 166 - Ein Leistungsausschluss des Gebäudeversicherers ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn er den Vertragszweck gefährdet, weil es sich um regelmäßige oder sehr häufige Schäden handelt. Das ist bei Schimmel nach Leitungswasserschäden der Fall (BGH GE 2017, 1016), anders als bei Schwamm (BGH GE 2012, 1311). Einem Beweisantrag muss das Gericht aber mangels eigener Sachkunde stattgeben.
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Zum Umgang mit Untervermietungsanfragen
In angespannten Wohnungsmärkten ein immer häufiger auftretendes Problem
GE 5/2025, S. 226 - Dem Gesetz ist der Begriff der Untervermietung fremd. Es verwendet in § 540 BGB stattdessen den Terminus „Gebrauchsüberlassung an Dritte“. Das ist insofern präziser, als die Problematik sich nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Mieter von dem Dritten ein Entgelt (Untermiete) für die Gebrauchsüberlassung verlangt. Das Problem der „Untervermietung“ stellt sich mithin auch dann, wenn der Mieter einen Dritten unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt. Wenn im Folgenden von „Untermiete“ gesprochen wird, sind daher auch die Fälle der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung mitgemeint.
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Zeit zum Handeln! Altbeschlüsse sind einzutragen
Die auf einer Vereinbarung beruhenden sind ins Grundbuch einzutragen
GE 4/2025, S. 166 - Seit dem 1. Dezember 2020 lautet § 48 Abs. 1 WEG wie folgt:
„§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Abs. 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“
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Wenn die Feuerwehr die Wohnungstür einschlägt
In der Regel ist der Vermieter für die Reparatur zuständig
GE 2/2025, S. 69 - Schlägt aufgrund einer Notsituation des Mieters die Feuerwehr die Wohnungstür ein, muss sie grundsätzlich vom Vermieter wieder auf seine Kosten repariert werden.
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Widerruf der Genehmigung zur Hundehaltung
Subjektiv empfundene Bedrohung
GE 2/2025, S. 69 - Eine mit Zustimmung des früheren Vermieters erlaubte Hundehaltung kann von dem in das Mietverhältnis eingetretenen Vermieter nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, auch wenn es sich um einen gefährlichen Hund („Kampfhund“) im Sinne des Berliner Hundegesetzes handeln sollte; dass sich Mitmieter aufgrund der Größe und Kraft eines solchen Hundes subjektiv bedroht fühlen, reicht für einen Widerruf nicht aus.
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Hilfsantrag wurde nicht beschieden
Vollstreckungsschutz
GE 2/2025, S. 68 - Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist von der Verfassung geschützt und kann dazu führen, dass ein Räumungsanspruch des Vermieters nicht vollstreckt werden kann. Dies besonders dann, wenn Gerichte nicht genau genug auf die Anträge des Mieters eingehen.
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Kein Anspruch der Eigentümer auf Versand der Verwaltungsunterlagen – auch nicht digital
Einsichtsrecht beim WEG-Verwalter
GE 1/2025, S. 24 - Wohnungseigentümern steht lediglich ein Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu; ein Anspruch auf Versand der Unterlagen besteht nicht, dies gilt auch für den Versand per Mail. Liegen Verwaltungsunterlagen der GdWE in Papierform vor (hier Kontoauszüge), besteht kein Anspruch der Eigentümer, dass die Unterlagen zusätzlich digital beschafft werden.
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