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BGH-Ansicht zur Zahlung in der Schonfristals „Irrweg“ verworfen
ZK 66 streitet weiter gegen Karlsruhe
20.07.2023 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird eine hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung nicht unwirksam, wenn der Mietrückstand in der Schonfrist bezahlt wird (zuletzt GE 2022, 1308). Die 66. Kammer des LG Berlin folgt dem weiterhin nicht (zuletzt GE 2022, 1093).
Der Fall: Der Vermieter hatte wegen Zahlungsverzugs fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Die Mieter zahlten den Mietrückstand innerhalb der Schonfrist. Das AG gab der Räumungsklage statt und setzte sich mit der Rechtsprechung der ZK 66 und des BGH auseinander. Zwar sei die Argumentation der Kammer z. T. stichhaltig; der Wille des Gesetzgebers stehe dem jedoch entgegen.

Das Urteil: Die ZK 66 wies in der Berufung die Räumungsklage ab und verwies auf ihr Urteil vom 31. März 2023 - 66 S 149/22. Die sich über knapp 16 Seiten erstreckende Begründung mündet darin, dass „die bisherigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs“ allenfalls vertretbar sind, im Ergebnis aber einen Irrweg darstellen.
Anmerkung: Auch dieses Urteil wird beim VIII. Senat keinen Bestand haben (die zugelassene Revision ist eingelegt worden).

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