Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Schäden durch Wurzeln vom Nachbargrundstück
Kein Schadensersatz statt der Leistung
18.07.2023 (GE 12/2023, S. 579) Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht, kann der Gläubiger nach Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Ob das auch für einen Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB (Eigentumsbeeinträchtigung) gilt, war umstritten. Der BGH sagt jetzt: Nein.
Der Fall: Baumwurzeln vom Nachbargrundstück waren in das Grundstück des Klägers hineingewachsen und hatten Pflastersteine angehoben. Die Beklagten verweigerten das Baumfällen, eine Wurzelbeseitigung und auch den Einbau einer Wurzelsperre. Der Kläger verlangte Zahlung für die voraussichtlichen Kosten der Reparatur und das Einbringen einer Wurzelsperre; das LG verneinte, anders als das AG, einen Zahlungsanspruch, ließ aber die Revision zu.

Das Urteil: Der BGH wies die Revision zurück. Vor Beseitigung der Störung bestehe kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag; ebenso wenig wie ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, der nur gegeben sei, wenn eine Störung nicht abgewehrt werden könne. Auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 BGB sei ausgeschlossen. Grundsätzlich könne diese Vorschrift zwar auch für dingliche Ansprüche gelten wie den auf Herausgabe nach § 985 BGB. Es gebe aber keinen allgemeinen Grundsatz, dass dies für alle dinglichen Ansprüche wie den aus § 1004 BGB gelte.
Gegen eine Anwendung des § 281 BGB spreche insbesondere die in Abs. 4 vorgesehene Rechtsfolge. Danach wäre der Beseitigungsanspruch nach Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erloschen, obwohl der nach § 1004 BGB sofort wieder neu entstünde. Es bestehe auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da der Eigentümer vom Störer Vorschuss verlangen könne. Die Vorschrift sei auch nicht dann anwendbar, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung selbst beseitigt habe, denn in diesem Fall könne er aus § 683 BGB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Das LG habe auch zutreffend einen Zahlungsanspruch für das Einbringen einer Wurzelsperre verneint, weil die Vorschrift des § 281 BGB aus denselben Gründen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB nicht angewendet werden könne.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 593 und in unserer Datenbank.


Links: