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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Neuabschluss und Erhöhung möglich?
Doppelmietpreisrecht
Frage:
Kann man höhere Mieten als nach dem Mietendeckel zulässig neu vereinbaren und auch bei bestehenden Mietverhältnissen wie bisher die Miete erhöhen?
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Was bedeutet das im Detail?
Entgegennehmen
Frage:
Könnten Sie mir noch einmal kurz erläutern, wie Sie das Gesetz auslegen im Bereich „überhöhte Miete entgegennehmen“? Muss ich dann nicht immer zurücküberweisen, damit ich mich nicht in die Ordnungswidrigkeit begebe? Es hieß: Aktiv handeln muss ich nicht, wenn ein Mieter immer wieder zu viel zahlt.
Und noch eine Frage zur Mietpreisbremse. Sie wurde ja doch nun verlängert, eine Begründung wurde nicht veröffentlicht. Ist die Verlängerung nach der BGH-Rechtsprechung deshalb unwirksam?
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Heizölpreise
in Berlin
GE 5/20 - 7./8. Kalenderwoche
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Nachträglicher Anbau einer Treppe vom Balkon
WEG – Bauliche Veränderung
GE 3/2020, S. 159 - Selbst ein bestandskräftiger, aber inhaltlich unbestimmter Gestattungsbeschluss zum Umbau eines Balkons reicht für den Anbau einer Treppe zum Garten nicht aus.
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Ist für die Kündigung der erhebliche Rückstand für jeden Monat erforderlich?
Zahlungsverzug für zwei Monate
GE 3/2020, S. 155 - Der Vermieter kann nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist. Nach § 569 BGB ist das bei Wohnraummiete dann der Fall, wenn der Rückstand die Miete für einen Monat übersteigt. Die 66. Kammer des Landgerichts Berlin ist anderer Meinung.
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Eigentümer haftet nicht für Mieter-Stromkosten
Vertragsschluss durch Verbrauch
GE 3/2020, S. 151 - Wenn kein ausdrücklicher Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas mit dem Versorger abgeschlossen ist, kommt dieser konkludent durch Verbrauch zustande, indem die „Realofferte“ des Versorgers angenommen werde. Ein Teil der Rechtsprechung meinte, die Realofferte richtet sich an den Inhaber des Hausanschlusses, also den Eigentümer, was auch bei einem Miethaus gelte. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass in solchen Fällen nicht der Eigentümer, sondern der Mieter Vertragspartner wird.
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Eigentümer haftet nicht: Mieter meldete sich beim Grundversorger nicht an
Strombezug ohne förmlichen Vertrag
Bis vor kurzem war streitig, ob der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses für den Stromverbrauch seines Mieters haftet, der sich beim Grundversorger nicht gemeldet hatte. Das wäre dann der Fall, wenn die Stromentnahme am Übergabepunkt (Hausanschluss) maßgeblich wäre und nicht die in den einzelnen Wohnungen.
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„Legende“ Wien: Kein Paradies für Mieter – aber eine gelungene Eigentumsförderung für den Mittelstand
Wohnungssuchende brauchen Glück, Ausdauer und einen großen Bekanntenkreis
GE 4/2020, S. 220 - Wien gilt den Medien als Modellstadt für bezahlbaren Wohnraum. Die Wohnungen seien qualitativ hochwertig, dabei trotzdem günstig und für alle zu haben. Die empirica-Studie „Wohnungsmarkt Wien – Eine wohnungspolitische Analyse aus deutscher Sicht“ im Auftrag der BID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland hat den Wiener Wohnungsmarkt wissenschaftlich untersucht und kommt zu ganz anderen Ergebnissen. Zwar sind die Subventionen deutlich höher, aber die Mieten sind in Wien letztlich nicht günstiger als in Berlin. Dafür leistet sich Wien einen umfangreichen Verwaltungsapparat, der Zuziehende von Teilen des Wohnungsmarktes ausschließt, Umziehenden lange Wartezeiten zumutet und am Ende eine Wohnung nach dem Prinzip „friss oder stirb“ zuweist. Die umfangreiche und äußerst lesenswerte Studie kann online abgerufen werden*. Einen Lichtblick gibt es: Wien hat eine gelungene Eigentumsförderung.
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Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung
Vom 11. Februar 2020 (GVBl. Berlin vom 22. Februar 2020 Seite 50)
Das Berliner Mietendeckelgesetz (Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung) wurde am 22. Februar 2020 veröffentlicht (GVBl. 2020, Heft 6, S. 50) und ist am 23. Februar in Kraft getreten.
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Schriftformerfordernis im Mietrecht
Nachrichten
NRW hat im Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung der sog. Schriftformklausel des BGB vorgelegt (19/17034). Er sieht vor, das Kündigungsrecht bei Schriftformverstößen auf den Erwerber zu beschränken. § 550 BGB soll aufgehoben und in einen neu zu schaffenden § 566 Abs. 3 BGB verlagert werden.
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