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Erneute Verfahrensaussetzung und neue Vorlage wegen Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels
67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin legt noch einmal nach und vor
GE 16/2020, S. 1024 - Die Mietberufungskammer 67 des Landgerichts Berlin bleibt bei ihrer Auffassung (vgl. LG Berlin GE 2020, 468), dass der Berliner Mietendeckel verfassungswidrig ist und sieht sich in ihrer Haltung durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (GE 2020, 981) zur Unzulässigkeit eines Volksbegehrens für einen bayerischen „Mietenstopp“ bestätigt. Die Kammer setzt erneut ein Verfahren über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB aus und legt die Sache erneut und mit noch umfangreicherer Begründung dem Bundesverfassungsgericht vor. Dem muss eigentlich jeden Tag deutlicher werden, dass eine Entscheidung zum Berliner Mietendeckel die Dringlichkeitsstufe 1 hat.
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„Mietendeckelgesetz verfassungsgemäß“ – jetzt sind so gut wie alle denkbaren Auslegungen vertreten
Mietberufungskammer 66 des Landgerichts Berlin
GE 16/2020, S. 1023 - Die – neben den Kammern 63, 64, 65 und 67 für Berufungen in Mietsachen zuständige – Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin hat im Urteil vom 31. Juli 2020 - 66 S 55/20 - die Auffassung vertreten, dass nach ihrer Ansicht die Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – auch als sog. „Berliner Mietendeckel“ bezeichnet – als verfassungsgemäß anzusehen sind. Allerdings könnten diese Vorschriften trotz des gesetzlichen Stichtags vom 18. Juni 2019 Mieterhöhungen der Vermieterseite erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23. Februar 2020 und nicht schon für die Zeit zwischen diesem Stichtag und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhindern.
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„Mietendeckelgesetz verfassungsgemäß“ – jetzt sind so gut wie alle denkbaren Auslegungen vertreten
Mietberufungskammer 66 des Landgerichts Berlin
GE 16/2020, S. 1023 - Die – neben den Kammern 63, 64, 65 und 67 für Berufungen in Mietsachen zuständige – Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin hat im Urteil vom 31. Juli 2020 - 66 S 55/20 - die Auffassung vertreten, dass nach ihrer Ansicht die Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – auch als sog. „Berliner Mietendeckel“ bezeichnet – als verfassungsgemäß anzusehen sind. Allerdings könnten diese Vorschriften trotz des gesetzlichen Stichtags vom 18. Juni 2019 Mieterhöhungen der Vermieterseite erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23. Februar 2020 und nicht schon für die Zeit zwischen diesem Stichtag und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhindern.
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Mieterhöhungsverlangen bei einer Bruttomiete ohne Aufschlüsselung des Betriebskostenanteils
Vor dem 18. Juni 2019 gestellt, erstmals zu zahlen danach
GE 16/2020, S. 1022 - Verlangt der Vermieter Zustimmung zur Bruttomieterhöhung, ist es jedenfalls dann, wenn die begehrte Bruttokaltmiete unter dem Spannenunterwert des einschlägigen Mietspiegelfeldes liegt, unschädlich, dass in dem Mieterhöhungsverlangen eine ausdrückliche Angabe bzw. Berechnung der in der Miete enthaltenen Betriebskosten fehlt. § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln steht einem vor dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 zugegangenen Mieterhöhungsverlangen, dessen Wirkung der Vertragsänderung erst nach dem Stichtag eintritt, nicht entgegen.
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Mieterhöhungsverlangen bei einer Bruttomiete ohne Aufschlüsselung des Betriebskostenanteils
Vor dem 18. Juni 2019 gestellt, erstmals zu zahlen danach
GE 16/2020, S. 1022 - Verlangt der Vermieter Zustimmung zur Bruttomieterhöhung, ist es jedenfalls dann, wenn die begehrte Bruttokaltmiete unter dem Spannenunterwert des einschlägigen Mietspiegelfeldes liegt, unschädlich, dass in dem Mieterhöhungsverlangen eine ausdrückliche Angabe bzw. Berechnung der in der Miete enthaltenen Betriebskosten fehlt. § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln steht einem vor dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 zugegangenen Mieterhöhungsverlangen, dessen Wirkung der Vertragsänderung erst nach dem Stichtag eintritt, nicht entgegen.
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Billigung von baulichen Veränderungen
Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümer
GE 15/2020, S. 967 - Eigenmächtige bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums können mit der Maßgabe genehmigt werden, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer auch die Folgekosten der Maßnahme trägt.
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Hinterher will's keiner gewesen sein
Namen & Nachrichten
GE 17/2020, S. 1007 - Nun also ermittelt die Berliner Staatsanwaltschaft gegen den Vorstandsvorsitzenden der Investitionsbank Berlin (IBB), Dr. Jürgen Allerkamp, seine Vorstandskollegin Angeliki Krisilion, die beiden Generalbevollmächtigten Dr. Matthias von Bismarck-Osten und Jürgen Lampe sowie wohl auch noch gegen die Leiterin der Unternehmenscompliance, Claudia Ansorena. Motto der staatsanwaltlichen Ermittlungen: „Die Kleinen hängen, die Großen laufen lassen.“
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Wegfall eines mitgemieteten Pkw-Abstellplatzes
Mietminderung oder nicht doch ein Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung?
GE 16/2020, S. 1030 - Mietminderung tritt bekanntlich kraft Gesetzes ein, wenn die Mietsache so mangelbehaftet wird, dass sie zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht mehr geeignet ist. Gilt das auch dann, wenn ein mitgemieteter Stellplatz wegfällt? Das Amtsgericht Köln geht hiervon aus.
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Wann tritt die 2. Stufe in Kraft?
Mietendeckel
GE 17/2020, S. 1088 - Frage: Im Mietendeckelgesetz steht, dass das Gesetz bezüglich der Mietsenkung neun Monate nach Verkündigung in Kraft tritt. „Nach“ ist ein dehnbarer Begriff. Im Grundeigentum konnte man in verschiedenen Artikeln bis Heft 11/20 lesen, dass die neue Miete im Dezember 2020 beginnt. In Heft 12, 771 steht nun, schon im November. Auf Anfrage meinen das Bezirksamt Friedrichshain: am 23. November und Steglitz: frühestens am 22. November – also ad libitum? U. Sch., per eMail
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Wie bei Staffelmiete/Modernisierung?
Mietendeckel
GE 16/2020, S. 1016 - Frage: Mit den meisten meiner Wohnungsmieter habe ich moderate Staffelmietvereinbarungen geschlossen und auch im Bestand nach Auslaufen einvernehmlich verlängert. Damit waren dann auch alle Modernisierungen abgegolten, die ich im Laufe der Jahre durchgeführt habe. Nun verbietet mir das staatssozialistische Mietpreisdiktat, der sog. Mietendeckel, die Entgegennahme der vereinbarten Mietsteigerungen. Theoretisch wäre ja gemäß § 7 MietenWoG Bln eine Mieterhöhung nach Modernisierung u. a. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung möglich, nach BGB-Recht ist mir aufgrund der Staffelmietvereinbarung aber eine Erhöhungsmöglichkeit verwehrt.
Ist es in diesem schizophrenen Zwei-Mieten-Modell nun eventuell möglich, ohne eine den Mietern gegenüber ausgesprochene BGB-Mieterhöhung die zulässige Miete nach MietenWoG Bln aufgrund einer Modernisierung (z. B. Rauchmeldereinbau) zu erhöhen, um so wenigstens einen Teil der vereinbarten Staffelmieterhöhung auch entgegennehmen zu dürfen? D. T., Berlin
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