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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Unbefugte Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an mitwohnendes Familienmitglied
Pflichtverletzung von nur unzureichendem Gewicht für eine Kündigung?
GE 17/2020, S. 1095 - Der Mieter darf ohne die Erlaubnis des Vermieters die Mietsache keinem Dritten überlassen, insbesondere nicht weitervermieten. Tut er es trotzdem, darf der Vermieter fristlos kündigen. Ob diese eigentlich klare Gesetzeslage (unbefugte Gebrauchsüberlassung) auch gilt, wenn der Mieter die komplette Wohnung einem zuvor mit Kenntnis des Vermieters aufgenommenen Familienmitglied überlässt, sei bislang höchstrichterlich ungeklärt, meint das LG Berlin (ZK 67). Ebenso, ob ein solches Vorgehen eine Pflichtverletzung sei und – selbst wenn man das bejahe– mangels hinreichend ins Gewicht fallender wirtschaftlicher oder sonstiger Nachteile des Vermieters überhaupt geeignet wäre, dessen Rechte in einem für eine Kündigung erforderlichen „erheblichen Maße“ zu verletzen.
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Einberufung auf einem Spielplatz der WEG-Anlage
WEG-Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten
GE 17/2020, S. 1097 - Die Einladung des Verwalters ist ordnungsgemäß, wenn der für die Eigentümerversammlung vorgesehene Spielplatz von der Öffentlichkeit abgeschirmt ist.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 18/20 - 35./36. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 18/20 - 35./36. Kalenderwoche
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Kein Verzicht des Erwerbers auf Eigenbedarf
Kündigung in „Ausnahmefällen“
GE 16/2020, S. 1025 - Der Erwerber tritt als Vermieter zu den bisherigen Bedingungen in den Mietvertrag ein. Das AG Schöneberg meint, eine Vereinbarung, dass nur in „besonderen Ausnahmefällen“ gekündigt wird, stellt keinen vertraglichen Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung dar.
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Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen: Jetzt Abzug von zukünftigen Instandhaltungskosten
Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs mit gravierenden Folgen
GE 16/2020, S. 1018 - Nach bisher einhelliger Auffassung sind bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung (nur) fällige (fiktive) Instandsetzungskosten von den umlegungsfähigen Baukosten abzuziehen. Wenn noch funktionsfähige ältere Bauteile oder Einrichtungen ersetzt werden, kommt kein Abzug in Betracht. Davon rückt der Bundesgerichtshof jetzt ab und entscheidet: Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierungsmieterhöhung gebieten es, nicht nur „fällige” Instandsetzungsmaßnahmen von den Modernisierungskosten abzuziehen, sondern bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) keinen zu beseitigenden Mangel aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-) genutzt worden sind (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage), eine Art Abzug „alt für neu“ zu machen. Damit wird die Umlagehöhe zur Wundertüte.
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Keine konkludente Zustimmung „unter Vorbehalt“
Mietendeckel tangiert kein Erhöhungsverlangen vor dem Stichtag
GE 16/2020, S. 1025 - Leistet der Mieter nach Zugang eines auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhungsverlangens die erhöhte Miete „unter Vorbehalt“, liegt darin regelmäßig keine konkludente Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung. Das Gesetz über den „Mietendeckel“ (MietenWoG Bln) hat nach seinem Sinn und Zweck auf die gerichtliche Entscheidung über ein vor dem Stichtag des 18. Juni 2019 ausgebrachtes Mieterhöhungsverlangen keine Auswirkungen.
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Keine konkludente Zustimmung „unter Vorbehalt“
Mietendeckel tangiert kein Erhöhungsverlangen vor dem Stichtag
GE 16/2020, S. 1025 - Leistet der Mieter nach Zugang eines auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhungsverlangens die erhöhte Miete „unter Vorbehalt“, liegt darin regelmäßig keine konkludente Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung. Das Gesetz über den „Mietendeckel“ (MietenWoG Bln) hat nach seinem Sinn und Zweck auf die gerichtliche Entscheidung über ein vor dem Stichtag des 18. Juni 2019 ausgebrachtes Mieterhöhungsverlangen keine Auswirkungen.
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Erneute Verfahrensaussetzung und neue Vorlage wegen Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels
67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin legt noch einmal nach und vor
GE 16/2020, S. 1024 - Die Mietberufungskammer 67 des Landgerichts Berlin bleibt bei ihrer Auffassung (vgl. LG Berlin GE 2020, 468), dass der Berliner Mietendeckel verfassungswidrig ist und sieht sich in ihrer Haltung durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (GE 2020, 981) zur Unzulässigkeit eines Volksbegehrens für einen bayerischen „Mietenstopp“ bestätigt. Die Kammer setzt erneut ein Verfahren über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB aus und legt die Sache erneut und mit noch umfangreicherer Begründung dem Bundesverfassungsgericht vor. Dem muss eigentlich jeden Tag deutlicher werden, dass eine Entscheidung zum Berliner Mietendeckel die Dringlichkeitsstufe 1 hat.
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Erneute Verfahrensaussetzung und neue Vorlage wegen Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels
67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin legt noch einmal nach und vor
GE 16/2020, S. 1024 - Die Mietberufungskammer 67 des Landgerichts Berlin bleibt bei ihrer Auffassung (vgl. LG Berlin GE 2020, 468), dass der Berliner Mietendeckel verfassungswidrig ist und sieht sich in ihrer Haltung durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (GE 2020, 981) zur Unzulässigkeit eines Volksbegehrens für einen bayerischen „Mietenstopp“ bestätigt. Die Kammer setzt erneut ein Verfahren über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB aus und legt die Sache erneut und mit noch umfangreicherer Begründung dem Bundesverfassungsgericht vor. Dem muss eigentlich jeden Tag deutlicher werden, dass eine Entscheidung zum Berliner Mietendeckel die Dringlichkeitsstufe 1 hat.
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