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Auch ein „Mobilheim“ auf Rädern kann als mit Grund und Boden fest verbunden angesehen werden
Wesentlicher Grundstücksbestandsteil
03.11.2020 (GE 19/2020, S. 1215) Ob ein vor Jahren auf ein Grundstück verbrachtes „Mobilheim“ als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder nur als „Scheinbestandteil“ angesehen werden kann, ist u. a. dann von Bedeutung, wenn der Wert des Grundstücks wie z. B. bei einer Zwangsversteigerung zu bestimmen ist. Der BGH meint, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt und daran die Räder belässt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden lediglich zu einem nur vorübergehenden Zweck (im Sinne des § 95 BGB) vornehmen will. Maßgeblich seien stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.
Der Fall: Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben. Auf dieses Grundstück hatte die Beteiligte zu 4 vor mehr als 20 Jahren zwei mit Rädern versehene Mobilheime verbracht, die u-förmig eine gemeinsame Terrasse umschließen und durch Zusammenlegung ein einheitliches Wohnhaus bilden, wobei der Zwischenraum zwischen Grund und Boden und der Unterseite der Mobilheime durch eine Außenmauer verdeckt wird. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert auf 150.000 € fest und folgte hierbei dem Gutachten des Sachverständigen, der bei der Bewertung die Mobilheime mit der Begründung, dass es sich um Scheinbestandteile handele, außer Betracht gelassen hatte. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht Köln zurück.

Die Entscheidung: Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hob der BGH den landgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Mobilheime Scheinbestandteile und deshalb bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen seien.
Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB seien Grundstücksbestandteile nicht solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden seien, wobei es auf den inneren Willen des Einfügenden zum Zeitpunkt der Verbindung ankomme, der allerdings mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt in Einklang gebracht werden müsse. Obwohl es sich bei den Wohneinheiten um Mobilheime handele, könne aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die Beteiligte zu 4 eine nur vorübergehende Verbindung beabsichtigt habe; einen dahingehenden allgemeinen Grundsatz gebe es nicht, so dass die Annahme des Landgerichts nicht gerechtfertigt sei. Auf die Frage, ob es sich bei den Mobilheimen um Scheinbestandteile handele, komme es allerdings nicht an, wenn diese wegen fehlender fester Verbindung mit dem Grundstück selbständige Sachen geblieben seien und damit bei der Wertfestsetzung außer Betracht bleiben müssten. Auszugehen sei von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach als Beispielsfall für eine mit dem Grund und Boden fest verbundene Sache ein Gebäude anzusehen ist. Allerdings sei nicht jedes Gebäude fester Grundstücksbestandteil; entscheidend sei die Festigkeit der Verbindung, wobei hierfür auch auf die Schwerkraft abgestellt werden könne, weil das Eigengewicht eines Bauwerks wie z. B. einer Fertiggarage aus Beton einer Verankerung gleichwertig sei. Weil das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe, insbesondere nicht dazu, ob die Räder der Mobilheime ihre Funktion verloren hätten und die Wiederherstellung der Beweglichkeit nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei, könne der angefochtene Beschluss auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Bestand haben.

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