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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 18/21 - 34./35. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 18/21 - 34./35. Kalenderwoche
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Auch bei Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot gilt die Rügefrist
Betriebskostenabrechnung
GE 15/2021, S. 912 - Der Mieter hat einen Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot bis zum Ablauf der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB geltend zu machen. Andernfalls unterfällt er gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB dem Einwendungsausschluss, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
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Beschädigung der Mietsache
Fiktiver Schadensersatz
GE 15/2021, S. 910 - Ein fiktiver Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache setzt voraus, dass der Geschädigte eine Vermögenseinbuße erlitten hat.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 17/21 - 32./33. Kalenderwoche
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Schon die Sammlung von Mietverträgen ist ein Dateisystem nach DSGVO
Auch in Papierform im Regal
GE 14/2021, S. 862 - Auch Privatvermieter müssen sich an den Datenschutz halten – selbst, wenn sie vollständig analog arbeiten. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO liegt nicht vor.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 16/21 - 30./31. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 16/21 - 30./31. Kalenderwoche
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Bei Berliner Räumung auch nach einem Monat kein schwerer Nachteil
Herausgabe von Sachen des Mieters
GE 14/2021, S. 861 - Bei der Berliner Räumung bleibt zunächst die gesamte Habe des Mieters in der Wohnung, und dieser wird nur nach § 885 ZPO aus dem Besitz gesetzt. Wenn er nicht binnen eines Monats Herausgabe verlangt, kann der Vermieter die Sachen verwerten. Das bloße Herausgabeverlangen schließt das Verwertungsrecht aber aus.
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Lebensumstände müssen sich nach Vertragsschluss geändert haben
Anspruch auf Untervermietung
GE 14/2021, S. 860 - Das berechtigte Interesse des Mieters an der Erteilung einer Untervermietungserlaubnis setzt voraus, dass es erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein muss.
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