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Bestimmtheit der erfassten Forderungen
WEG-Beschluss über einen Vergleich
06.10.2021 (GE 16/2021, S. 981) Bei einer Beschlussfassung über einen Vergleich muss der Umfang der erfassten Forderungen klargestellt sein, auch bereits in der Einladung.
Der Fall: Der Kläger begehrt Ungültigerklärung eines Beschlusses, wonach der Verwalter sich verpflichtet, nach Ablauf der Anfechtungsfrist 3.000 € zur Abgeltung vermeintlich verjährter Hausgeldforderungen zu zahlen. In der Versammlung ist eine Liste offener Hausgeldforderungen auf einer Leinwand gezeigt worden. Das AG hat der Klage wegen Unbestimmtheit des Beschlusses stattgegeben. Hiergegen die Berufung der Beklagten.

Die Entscheidung: Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Eigentümerbeschlüsse sind objektiv-normativ auszulegen, auf die bloßen Vorstellungen der Eigentümer kommt es nicht an. Welche Forderungen genau Gegenstand des Vergleichs sein sollen, bleibt nach dem verkündeten Beschluss völlig offen. Es wird auch nicht hinreichend deutlich, dass der Vergleich sich auf Ersatzansprüche gegen den Verwalter bezieht. Daneben ist der Beschluss auch nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden und entspricht deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Zwar können die Eigentümer über eine Forderung, die dem Verband zusteht, einen Vergleich schließen, was dahin einzuschränken ist, dass der Verband nicht ohne Not auf eine bestehende und durchsetzbare Forderung verzichten darf. Vor allem muss den Eigentümern bei der Beschlussfassung klar sein, welche Forderungen von dem Vergleich umfasst sind und welche Prozessrisiken bei einer gerichtlichen Durchsetzung ohne den Vergleich bestehen würden.

Anmerkung: Grundsätzlich kann mit dem Verwalter ein Vergleich geschlossen werden, der aber nur dann ordnungsmäßig ist, wenn die Grundlagen vor der Beschlussfassung geklärt sind. Dies ist kein Problem der Beweisbedürftigkeit, sondern der sachgerechten Ermessensentscheidung der Eigentümer. Hieran fehlte es völlig. Im Übrigen müssen grundlegende Informationen rechtzeitig vor der Versammlung (möglichst mit der Einberufung) übersandt werden, während eine Präsentation in der Versammlung nicht genügt (BGH, GE 2020, 749).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1011 und in unserer Datenbank.


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