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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Schadensersatzanspruch noch möglich: Vorkaufsrecht nach Umwandlung war nach 20 Jahren noch ausübbar
Nach der Überlassung vollzogene oder beabsichtigte Realteilung
GE 23/2025, S. 1178 - Nach einer Umwandlung zu Eigentumswohnungen hat der Mieter ein Vorkaufsrecht, über das er vom Vermieter zu unterrichten ist. Wird die Mitteilung unterlassen, ist auch nach Jahrzehnten noch die Ausübung des Vorkaufsrechts möglich. Auch die Veräußerung von vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an eine Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der veräußernden Gesellschaft personenidentisch sind, stellt einen das Vorkaufsrecht des Mieters auslösenden Verkauf an einen Dritten dar. Dies gilt auch bei einer nach der Überlassung vollzogenen oder beabsichtigten Realteilung des mit den vermieteten Räumen bebauten Grundstücks.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 24/25 - 49./50. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 24/25 - 49./50. Kalenderwoche
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Veräußerungsbeschränkung: Was muss der Verkäufer der Gemeinschaft wie mitteilen?
Selbstauskunft wie gegenüber Banken bei Darlehensverträgen üblich
GE 21/2025, S. 1047 - Die Wohnungseigentümer können nach § 12 Abs. 1 WEG eine Veräußerungsbeschränkung vereinbaren. In diesem Falle bedarf ein Wohnungseigentümer für eine Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung. Diese ist zu erteilen, wenn gegen den Käufer, den sich der Veräußerer ausgesucht hat, kein wichtiger Grund spricht. Ein „wichtiger Grund“ besteht u. a. darin, dass der Käufer das laufende und künftige Hausgeld sowie Zahlungen auf die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums voraussichtlich nicht leisten können wird. Insoweit kann man fragen, welche Auskünfte der Veräußerer geben muss.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 23/25 - 47./48. Kalenderwoche
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Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für die Folgen des Sturzes eines Mieters bei Glätte
Winterdienst auf dem Gemeinschaftsgrundstück der Wohnungseigentümer
GE 21/2025, S. 1045 - Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet grundsätzlich für Schäden, die sein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.
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Nicht bei Verdreckung, Vermüllung und völligem Zustellen von Flächen
Nutzung nach eigenen Vorstellungen
GE 21/2025, S. 1044 - Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Besitzrecht an der gemieteten Wohnung Eigentum i.S.d. Grundgesetzes und der Mieter darf zur Verwirklichung des Anspruchs auf freie Entfaltung der Persönlichkeit den Wohnbedarf nach eigenen Vorstellungen bestimmen. Doch es gibt Grenzen. Eine erhebliche Verdreckung und Vermüllung der Wohnung und die Zustellung der Räumlichkeiten stellen Pflichtverletzungen dar, die der Vermieter nicht hinnehmen muss.
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Anspruch auf Zugang zu Energiezählern im Sondereigentum
Beschlussersetzung
GE 20/2025, S. 999 - Befinden sich Energiezähler im Son­der­eigentum, muss der Sonderei­gen­tümer Zugang zu ihnen gewähren.
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Widersprüchliches und unvollständiges Gutachten des Sachverständigen nicht ausreichend gewürdigt
Härteeinwand des Mieters gegen Räumungsurteil
GE 20/2025, S. 998 - Auch einer begründeten Kündigung kann ein Mieter widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Gerade bei älteren Mietern spielen die mit einem Wohnungsverlust einhergehenden gesundheitlichen Gefahren eine Rolle. Gerichte müssen hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, dem sie aber nicht kritiklos folgen dürfen, wenn sich das Gutachten als unvollständig, unzureichend und in sich widersprüchlich erweist. Dann ist eine weitere Beweiserhebung geboten, die nicht mit angeblich eigener Sachkunde des Gerichts verneint werden kann.
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„Nimm zwei“ als eine Familienwohnung
Mieten auf Vorrat
GE 19/2025, S. 941 - Mieten Ehepartner eine Wohnung im 1. OG eines Gebäudes und (hier: rund 20 Jahre später) zusätzlich eine weitere Wohnung im 2. OG „zur Nutzung durch drei Personen“, können beide Wohnungen gemeinsam als eine „Familienwohnung“ anzusehen sein. Nutzt nach dem Tod des Ehemannes die Ehefrau vornehmlich die Wohnung im 1. OG und die Tochter hauptsächlich die im 2. OG, liegt keine verbotene Überlassung an Dritte i.S.v. § 540 BGB vor. Anders kann es liegen, wenn der Vermieter beweist, dass die Ehefrau die Wohnung im 2. OG vollständig aufgegeben hat.
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