Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

Mit Hilfe der Stichwortsuche können Sie unser Archiv schnell nach archivierten Veröffentlichungen durchsuchen.
Alle archivierten Beiträge

Frist für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist: Bei Samstag, Sonntag, Feiertag der folgende Werktag
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich: Duett von Corona und Marktenge
GE 14/2020, S. 905 - Für die Berechnung der Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Verlängerung der in einem Räumungsvergleich festgelegten Frist gestellt werden muss – spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist (§ 794a Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) –, ist § 222 Abs. 2 ZPO unmittelbar anwendbar: Fällt das Ende einer Frist also auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
>> ansehen

Längere Räumungsfrist wegen Beschaffung von Ersatzwohnraum
Pandemie, Krankheit und Marktenge
GE 14/2020, S. 905 - Begründet der Mieter seinen Antrag auf Räumungsfristverlängerung damit, die ursprüngliche Frist habe zur Ersatzwohnraumbeschaffung nicht ausgereicht, muss das Gericht klären, ob seine Bemühungen hinreichend intensiv gewesen sind. Versagt werden könne eine längere Räumungsfrist nur dann, „wenn das Gericht tatsächlich feststellt, dass dem Mieter bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist gelungen wäre“.
>> ansehen

Wie bei besseren Energiewerten?
Mietendeckel
Frage: Bei der Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln mit dem Formular des GRUNDEIGENTUM-Verlages habe ich mich in vielen Häusern auf die verbrauchsorientierten Energieausweise gestützt, die im Jahr 2018 erstellt wurden. In einem Haus wurden inzwischen aber auch Modernisierungen und Instandsetzungen vorgenommen, so dass der Eigentümer sich jetzt entschlossen hat, noch einmal einen neuen Energieausweis in Auftrag zu geben, der tatsächlich bessere Werte aufweist als der bisherige. Damit ist das Kriterium „Energieverbrauchskennwert kleiner als 120“ aus den 5 Punkten im Punkt 3 des Formulares plötzlich erfüllt. Können die Mieter sich nun auf die im April erteilte Auskunft berufen, wenn es an die Reduzierung der Miete im November geht? Muss ich den Mietern jetzt umgehend eine korrigierte Auskunft zuleiten oder reicht es aus, wenn im Zusammenhang mit ggf. anstehenden Zahlungsreduzierungen nach dem 23. November 2020 dann noch einmal die Angabe zur „Besonderen Ausstattung korrigiert“ wird? Muss ich auch eine korrigierte Auskunft zuleiten, wenn keine Zahlungsreduzierung ansteht? M. W., per eMail
>> ansehen

Kellerfläche ansetzbar?
Mietendeckel
Frage: Wir vermieten normalerweise unsere Wohnungen mit einem dazugehörigen Keller, wobei die Quadratmeterzahl des Kellers für die Berechnung der Miete nicht berücksichtigt wird. Nun wurde mir die Frage gestellt, warum eigentlich nicht? Und ob man die Wohnung auch ohne Keller und den Keller separat vermieten könnte, für den ja dann auch kein Mietendeckel greifen würde? Kann man dann für den Keller irgendeinen Quadratmeterpreis nehmen, oder ist man da auch vom Gesetzgeber gebunden? K. L., HV Berlin
>> ansehen

Auskunftskorrektur zwingend?
Mietendeckel
Frage: Nach Abgabe der Auskunft zur Mietobergrenze an meine Mieter habe ich festgestellt, dass nur bei zwei Mietverträgen die zulässige Mietobergrenze um geringfügig mehr als 20 % überschritten ist. 1. In meiner fristgerecht abgegebenen Erklärung an die Mieter zur Berechnung der Mietobergrenze habe ich bei zwei Grundstücken die Wohnlage zu meinen Ungunsten falsch angegeben. Muss ich das noch korrigieren? 2. Muss ich nun alle Mieter noch einmal anschreiben und diesen Grenzwert (Tabellenmiete + Zuschläge + 20 %) mitteilen? 3. Einer der beiden betroffenen Mietverträge ist gekündigt worden, der Mieter hat einen Nachmieter benannt, der in den Mietvertrag einsteigen will. Die derzeitige Nettokaltmiete beträgt 9,86 €/m2. Die Tabellenmiete einschließlich Zu-/Abschlägen wäre 10,71 €/ m2. Welche Miete ist in dem neuen Mietvertrag bei Neuvermietung zulässig zu vereinbaren? U. K., per eMail
>> ansehen

Wie viel Miete darf ich nehmen?
Vermietung unter Mietendeckel
Frage: Eine Wohnung bei mir wurde frei wegen Kündigung. Es ist ein Bruttomietvertrag. Ich möchte die Wohnung mit Nettomietvertrag neu vermieten. Die Ist-Nettomiete (Ist-Miete 5,23 €/m²) liegt weit unter dem Wert in der Liste des Mietendeckels. Nach § 4 des Mietendeckels erster Satz „Wenn eine Wohnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder vermietet oder …“ darf ich die neue Miete entsprechend dem Mietendeckel nehmen (hier 6,45 € + 20 % = 7,74 €)? H. H., per eMail
>> ansehen

7 Grüne Dächer
Namen & Nachrichten
GE 15/2020, S. 946 - Dass der Wurm dem Fisch und nicht dem Angler schmecken muss, ist eine Binsenweisheit, die erst noch in den Berliner Senat einsickern muss: Dessen 2019 aufgelegtes Programm „1.000 grüne Dächer“ floppt bislang. Von den 1.000 sind erst sieben genehmigt, berichtete kürzlich die Berliner Morgenpost.
>> ansehen

Neue Öffnungszeiten
Ab 1. August 2020 ist unser Ladengeschäft Montag bis Donnerstag von 8 bis 16, Freitag von 8 bis 15 Uhr für den Verkauf geöffnet.
>> ansehen

Heizölpreise
in Berlin
GE 15/20 - 29./30. Kalenderwoche
>> ansehen

Zusammenlegung zweier Rücklagen
WEG gleichgerichtet
GE 13/2020, S. 844 - Durch Eigentümerbeschluss können zwei gleichgerichtete Rücklagen zusammengelegt werden.
>> ansehen