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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Schenkung eines Miteigentumsanteils an Minderjährige
Auch ohne Ergänzungspfleger möglich
GE 12/2024, S. 575 - Eltern können ihre minderjährigen Kinder bei einem Vertrag nicht vertreten, wenn sie zugleich der Vertragspartner sind (Insichgeschäft). Das trifft auch dann zu, wenn sie ihren Kindern etwas schenken wollen, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Eine (im Gesetz nicht vorgesehene) Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn die Schenkung lediglich einen rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen darstellt; das sei bei einem weder vermieteten noch verpachteten Grundstück der Fall.
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Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen
Zweiergemeinschaft ohne Verwalter
GE 11/2024, S. 533 - Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht.
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Erwerb eines Miteigentumsanteils durch Minderjährigen
Weder vermietet noch verpachtet
GE 11/2024, S. 529 - Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem weder vermieteten noch verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB. Daher braucht die Übertragung eines Miteigentumsanteils durch Eltern auf minderjährige Kinder auch nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt zu werden.
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Auch Veröffentlichung der Begründung leicht zugänglich
MietenbegrenzungsVO wirksam
GE 11/2024, S. 529 - Verschiedentlich ist wegen unwirksamer Veröffentlichung der Begründung zu der Berliner Mietpreisbegrenzung die Mietpreisbremse in Berlin für nichtig angesehen worden (AG Neukölln, GE 2022, 1312; AG Mitte, GE 2023, 457); auch die 67. Kammer des LG Berlin hat daran Zweifel (GE 2023, 89), nicht so aber erneut der Bundesgerichtshof.
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Bei Unklarheiten keine Nachzahlung
Vorauszahlung oder Pauschale?
GE 11/2024, S. 528 - Bei einer Betriebskostenpauschale wird – anders als bei vereinbarter Vorauszahlung – nicht über die tatsächlichen Kosten abgerechnet. Eine unklare Vereinbarung führt dazu, dass der Vermieter keine Nachforderungen geltend machen kann.
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Ein paar Sträucher + Ruhebank – zu wenig
Aufwendiges Wohnumfeld
GE 10/2024, S. 482 - Maßgebend für den Ausstattungszustand ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung; auf danach eingefügte Merkmale kommt es nicht an. Eine Wohnwerterhöhung aufgrund eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds kann dabei nicht per se angenommen werden, wenn im Umfeld beispielsweise irgendeine Ruhebank oder irgendein gepflasterter Weg vorhanden ist. Vielmehr müssen sich auch diese keineswegs abschließenden Einzelbeispiele unter das Merkmal „aufwendig gestaltet“ subsumieren lassen.
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Standardisierte Rüge ist unzulänglich
Inkassodienstleister
GE 10/2024, S. 481 - Standardisierte Rügeschreiben eines Inkassodienstleisters, die sich weder abstrakt noch konkret mit einer vom Vermieter im Mietvertrag erteilten Auskunft zur umfassenden Modernisierung der Mietsache auseinandersetzen, sind unzureichend.
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Kündigung wegen Cannabiskonsums
Auch wenn Kiffen jetzt erlaubt ist
GE 10/2024, S. 480 - Ein Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes – KCanG – grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.
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Unbeschränkte Feststellungsklage bei einer gegen die Mietpreisbremse verstoßenden Staffelmiete
Keine Rechtskraft für später fällig werdende Staffeln
GE 10/2024, S. 477 - Im Falle einer Staffelmietvereinbarung muss der Mieter eine auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichtete Klage nicht auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Mietstaffeln beschränken, sondern kann die preisrechtlich zulässige Höhe ­der – derzeitigen und/oder der in der Vergangenheit geschuldeten – Miete im Rahmen einer unbeschränkten Feststellungsklage geltend machen. Ein solches Feststellungsurteil entfaltet für erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdende Mietstaffeln keine Rechtskraft, auch wenn der Feststellungstenor zeitlich unbeschränkt ist, denn der Maßstab der preisrechtlichen Überprüfung einer Folgestaffel ist der Zeitpunkt ihrer erstmaligen Fälligkeit, und nicht der Beginn des Mietverhältnisses.
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Entschädigung für die Nutzung nach Mietende
Fehlender Rücknahmewille
GE 9/2024, S. 431 - Eine Nutzungsentschädigung für die Weiterbenutzung der Mietsache fällt nur dann an, wenn der Vermieter den Willen zur Rücknahme hat.
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