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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.

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Alle archivierten Beiträge

Heizölpreise
in Berlin
GE 24/25 - 49./50. Kalenderwoche
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Veräußerungsbeschränkung: Was muss der Verkäufer der Gemeinschaft wie mitteilen?
Selbstauskunft wie gegenüber Banken bei Darlehensverträgen üblich
GE 21/2025, S. 1047 - Die Wohnungseigentümer können nach § 12 Abs. 1 WEG eine Veräußerungsbeschränkung vereinbaren. In diesem Falle bedarf ein Wohnungseigentümer für eine Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung. Diese ist zu erteilen, wenn gegen den Käufer, den sich der Veräußerer ausgesucht hat, kein wichtiger Grund spricht. Ein „wichtiger Grund“ besteht u. a. darin, dass der Käufer das laufende und künftige Hausgeld sowie Zahlungen auf die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums voraussichtlich nicht leisten können wird. Insoweit kann man fragen, welche Auskünfte der Veräußerer geben muss.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 23/25 - 47./48. Kalenderwoche
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Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für die Folgen des Sturzes eines Mieters bei Glätte
Winterdienst auf dem Gemeinschaftsgrundstück der Wohnungseigentümer
GE 21/2025, S. 1045 - Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftet grundsätzlich für Schäden, die sein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.
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Nicht bei Verdreckung, Vermüllung und völligem Zustellen von Flächen
Nutzung nach eigenen Vorstellungen
GE 21/2025, S. 1044 - Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Besitzrecht an der gemieteten Wohnung Eigentum i.S.d. Grundgesetzes und der Mieter darf zur Verwirklichung des Anspruchs auf freie Entfaltung der Persönlichkeit den Wohnbedarf nach eigenen Vorstellungen bestimmen. Doch es gibt Grenzen. Eine erhebliche Verdreckung und Vermüllung der Wohnung und die Zustellung der Räumlichkeiten stellen Pflichtverletzungen dar, die der Vermieter nicht hinnehmen muss.
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Anspruch auf Zugang zu Energiezählern im Sondereigentum
Beschlussersetzung
GE 20/2025, S. 999 - Befinden sich Energiezähler im Son­der­eigentum, muss der Sonderei­gen­tümer Zugang zu ihnen gewähren.
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Widersprüchliches und unvollständiges Gutachten des Sachverständigen nicht ausreichend gewürdigt
Härteeinwand des Mieters gegen Räumungsurteil
GE 20/2025, S. 998 - Auch einer begründeten Kündigung kann ein Mieter widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Gerade bei älteren Mietern spielen die mit einem Wohnungsverlust einhergehenden gesundheitlichen Gefahren eine Rolle. Gerichte müssen hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, dem sie aber nicht kritiklos folgen dürfen, wenn sich das Gutachten als unvollständig, unzureichend und in sich widersprüchlich erweist. Dann ist eine weitere Beweiserhebung geboten, die nicht mit angeblich eigener Sachkunde des Gerichts verneint werden kann.
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„Nimm zwei“ als eine Familienwohnung
Mieten auf Vorrat
GE 19/2025, S. 941 - Mieten Ehepartner eine Wohnung im 1. OG eines Gebäudes und (hier: rund 20 Jahre später) zusätzlich eine weitere Wohnung im 2. OG „zur Nutzung durch drei Personen“, können beide Wohnungen gemeinsam als eine „Familienwohnung“ anzusehen sein. Nutzt nach dem Tod des Ehemannes die Ehefrau vornehmlich die Wohnung im 1. OG und die Tochter hauptsächlich die im 2. OG, liegt keine verbotene Überlassung an Dritte i.S.v. § 540 BGB vor. Anders kann es liegen, wenn der Vermieter beweist, dass die Ehefrau die Wohnung im 2. OG vollständig aufgegeben hat.
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Anspruch auf Auskunft des Vermieters über die korrekte Wohnfläche nicht ohne Weiteres
Selbständiges Beweisverfahren bei behaupteter Differenz
GE 19/2025, S. 939 - Behauptet der Mieter eine Wohnflächendifferenz, kann er, auch wenn die behauptete Wohnflächendifferenz nur unerheblich ist, Anspruch auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens haben, weil das zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden hilft. Auch wenn dem Mieter der Beweis gelingt, dass die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurückbleibt, muss sich der Vermieter nicht ohne Weiteres an den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beteiligen. Vielmehr hätte der Mieter dazu ein konkretes Hauptsacheverfahren mit Aussicht auf Erfolg aufzeigen müssen, durch das das selbständige Beweisverfahren überflüssig geworden wäre. Wenn nicht, trifft den Vermieter keine vertragliche Pflicht, die im Mietvertrag zugrunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf von dem Mieter geäußerte Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass er zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche zugrunde legen werde. Ein Vermieter ist seinem Mieter auch nicht ohne Weiteres zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet, sondern allenfalls dann, wenn sie aufgrund von dem Vermieter ohnehin bekannter Umstände unschwer erteilt werden kann. Einen Anspruch auf Vermessung der Wohnung durch einen Sachverständigen hat der Mieter jedenfalls nicht.
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