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Schadensersatz für vom Nachbarn beschädigten Maschendrahtzaun
Kein Abzug neu für alt
GE 14/2024, S. 677 - Wenn der Grundstücksnachbar den Maschendrahtzaun an der Grenze beschädigt, haftet er grundsätzlich auf vollen Schadensersatz. Das gilt auch dann, wenn ein etwa vorgeschriebener Grenzabstand nicht eingehalten ist.
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Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell: Nachweis eines geringeren Wertes muss möglich sein
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Wortlaut
GE 13/2024, S. 630 - Die Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuerreform sind in sogenannten Aussetzungsverfahren bei der gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass für die Feststellung des Grundsteuerwerts im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts möglich sein muss. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert erheblich über den im Einzelfall nachgewiesenen hinausgeht.
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Baurechtskonformität ist vorher zu klären
Privilegierte bauliche Veränderungen
GE 13/2024, S. 627 - Auch bei privilegierten baulichen Veränderungen (Barrierefreiheit, elektrische Ladesäulen, Einbruchschutz etc.) entspricht ein Beschluss, mit dem einem Eigentümer eine bereits durchgeführte Baumaßnahme (hier Treppenlift) nachträglich genehmigt wird, nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die baurechtliche Zulässigkeit der Maßnahme gesichert ist und ernstliche Zweifel daran vom Antragsteller vor Beschlussfassung ausgeräumt werden.
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Keine Mietminderung im hellhörigen Haus
Nächtlicher Lärm durch tobende Katzen
GE 13/2024, S. 624 - Sozialadäquate, also übliche Geräusche durch Mitmieter sind hinzunehmen und stellen keinen Mietmangel dar, wenn der Trittschallschutz den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung entspricht. Dazu gehören auch Geräusche, die von Haustieren des Mieters verursacht werden.
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Der Europäische Gerichtshof gibt dem LG Berlin recht: Eindeutiger Hinweis auf Zahlungspflicht erforderlich
Bestellbutton des Rechtsdienstleisters Conny
GE 13/2024, S. 623 - Im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen kommt die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann in Anwendung, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen – der Bestellbutton des Inkassodienstleisters Conny erfüllte diese Anforderungen nicht, wie der Europäische Gerichtshof jetzt aufgrund einer Vorlage des Landgerichts Berlin (ZK 67) entschied.
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