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Grundsteuer
Einspruchstext Grundsteuerwertbescheide (Berlin) aus GE 2023, 155
28.02.2023 (Den Mustertext stellte uns Dipl.-Kfm. Rainer Janßen, Steuerberater, Geschäftsführer der Nimbus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin, zur Verfügung. Der Text kann auch gut mit unserem Mustertext [Downloads ➜ Sonstige] kombiniert werden.)
Die Anlage 39 zu § 254 BewG zur Ermittlung des Rohertrags enthält Nettokaltmieten für die jeweiligen Bundesländer nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 2022. Gemäß Anlage 39 II. sollen zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen den Gemeinden eines Bundeslandes Anpassungen durch Zu- und Abschläge erfolgen. Wenn die Mieten nach Anlage 39 eine Erhebung für ganz Berlin sind, wie kann dann für ganz Berlin eine Mietniveau-Anpassung erfolgen? Für Berlin ist somit die Einstufung in die Mietniveaustufe 4 gemäß Mietniveau-Einstufungsverordnung vom 18. August 2021 eindeutig willkürlich und grob rechtsfehlerhaft. Die um 10 % mit Mietstufe 4 erhöhten Mieten liegen damit deutlich über dem statistischen Mittelwert. Die Rechtsverordnung steht für Berlin im Widerspruch zum Gesetz und zur gesetzlichen Ermächtigung.
Darüber hinaus halte ich die Neugestaltung des Grundsteuergesetzes für unverhältnismäßig, weil sie für eine in großer Zahl regelmäßig zu veranlagende Steuer viel zu kompliziert gestaltet ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Kompliziertheit von Steuergesetzen mehrfach als nicht verfassungswidrig eingestuft, aber das Gericht kann bei einer Steuer, die 30 Mio. mal wiederkehrend jährlich veranlagt wird, hierzu anders entscheiden. Für das einzelne Objekt sind die Kosten der Grundsteuerwerterklärung oft doppelt so hoch wie die jährliche Steuerlast. Diese Unverhältnismäßigkeit betrifft auch den einzelnen Einspruchsführer, der nicht mit angemessenem Aufwand zu seinem Recht kommen kann.
Der Verwaltungsaufwand in den Finanzämtern und weiteren Behörden wie Grundbuchämtern, Gutachterausschüssen usw. steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Steuereinnahmen der Gemeinden. Diese Divergenz wird dadurch kaschiert, dass die Ausgaben in einem anderen Etat bzw. öffentlichen Haushalt anfallen als die Einnahmen.
Die Grundsteuer hat den Charakter einer indirekten Steuer, und ihr mangelt es an der für ein solches Gesetz notwendigen Transparenz. Der regelmäßige Träger der Steuerlast (Mieter) erhält erst nachträglich rückwirkend über Betriebskostenabrechnungen Kenntnis von einer Steuererhöhung, und dieser empfindet sie nur als Mieterhöhung. Die Erhöhung ist dem Mieter noch weniger verständlich als dem Eigentümer.
Auch § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz , also die Option für die Gemeinden, durch einen erhöhten Hebesatz höhere Grundsteuer in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für unbebaute und baureife Grundstücke festzusetzen, halte ich für völlig verfehlt. Die Regelung bewirkt das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber wollte. Statt Spekulation zu verhindern, wird die Regelung den betroffenen Grundeigentümer oft zum Verkauf an Spekulanten zwingen. Ich vermute in alledem Verstöße gegen Artikel 20 Grundgesetz (Rechtsstaatlichkeitsgebot).
Unter Anwendung der aktuell gesetzlich gültigen Grundsteuermessbeträge und örtlichen Hebesätze müsste ich nach diesem Bescheid ab 2025 eine dramatische Steuererhöhung erdulden. Dies ist eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung. Diese besteht besonders in Gebieten mit sehr hohen Bodenrichtwerten und insbesondere bei unbebauten Grundstücken. Die Finanzverwaltung und Gebietskörperschaften wollen 2024 neue Messbeträge und Hebesätze festsetzen. Aber nur die Umsetzung und nicht die Ankündigung kann rechtlich relevant sein. Im Weiteren gehe ich von einem Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen aus, die Bedeutung eines Steuerbescheids zumindest im Wesentlichen erkennen zu können (Rechtsstaatlichkeitsprinzip).
Autor: Dipl.-Kfm. Rainer Janßen


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