Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Mietendeckel  →  Informationen


Wie viel Miete darf ich nehmen?
Vermietung unter Mietendeckel
12.08.2020 Frage: Eine Wohnung bei mir wurde frei wegen Kündigung. Es ist ein Bruttomietvertrag. Ich möchte die Wohnung mit Nettomietvertrag neu vermieten. Die Ist-Nettomiete (Ist-Miete 5,23 €/m²) liegt weit unter dem Wert in der Liste des Mietendeckels. Nach § 4 des Mietendeckels erster Satz „Wenn eine Wohnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder vermietet oder …“ darf ich die neue Miete entsprechend dem Mietendeckel nehmen (hier 6,45 € + 20 % = 7,74 €)? H. H., per eMail
Antwort:
In § 4 MietenWoG Bln heißt es, dass bei Wie­dervermietung „unbeschadet der Re­ge­lungen des § 3“ eine Miete verboten ist, die die Mietobergrenzen überschreitet.
Diese etwas verquaste Formulierung soll bedeuten, dass auch bei Neuvermietung die zusätzliche Begrenzung auf die Stichtagsmiete gilt (Mietenstopp zum 18. Juni 2019) und die Mietobergrenzen nach §§ 6, 7 zu berücksichtigen sind, wenn im Vormietverhältnis eine höhere Miete als nach diesen Obergrenzen vereinbart war (AV MietenWoG Ziffer 4: ABl. Berlin vom 17. April 2020, Seite 2221). Sie müssen sich also an die Vormiete halten, wobei freilich aus der Bruttomiete die zuletzt enthaltenen Betriebskostenanteile herauszurechnen sind, um eine fiktive Nettostichtagsmiete zu ermitteln.


Links: