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Mietendeckel  →  Informationen


Wenn der Mieter mehr bezahlen will?
Was tun…
11.03.2020 Frage: Wenn der Mieter, obwohl ihm ausdrücklich mitgeteilt wurde, eine nach Mietendeckel reduzierte Miete zu zahlen, dies aber nicht tut, wurde uns als Möglichkeit aufgezeigt, z. B. die zuviel gezahlte Miete mit zwei Soll-Stellungen zu buchen. Mir ist aber nicht klar, dass wir dann keine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn wir das Geld annehmen. Könnten Sie dies bitte erläutern?
Antwort:
Nach Auffassung aller Juristen, die ich kenne, setzt eine Entgegennahme ein aktives Mitwirken voraus. Der Mieter kann Ihnen die Ordnungswidrigkeit nicht aufzwingen.
Wenn Sie also den Mieter informiert haben, dass er ab dem 1. März 2020 nur noch die Stichtagsmiete zahlen muss, und wenn Sie diesen Betrag beziffert haben, haben Sie alles getan, was Sie tun müssen.
Wenn der Mieter trotzdem den vollen Mietbetrag überweist, stellt sich die Frage, ob Sie die Differenz zurücküberweisen müssen.
Dafür lassen sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte entnehmen. Ein Unterlassen kann nur dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn insofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese könnte sich im vorliegenden Zusammenhang allenfalls aus einer Garantenstellung ergeben. Da das Gesetz keine entsprechende Garantenstellung regelt, könnte diese sich nur aus Ihrem Vorverhalten ergeben. Wenn Sie den Mieter entsprechend informiert haben, haben Sie das Risiko der Überzahlung aber nicht verursacht. Eine Rechtspflicht zur Rücküberweisung besteht daher m. E. nicht.
Wenn der Mieter den überzahlten Betrag zurückverlangt, sind Sie allerdings zur Rücküberweisung verpflichtet. Dabei wird sich die Frage stellen, ob Sie eine Bearbeitungsgebühr verlangen können. Haben Sie den Mieter ausreichend informiert, wohl ja.


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