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Die Einbauküche im Steuerrecht 
BFH ändert seine Auffassung: Abschreibung auf 10 Jahre
08.02.2017 (GE 01/2017, S. 38) Die Einbauküche stellt mit den Küchengeräten ein einheitliches bewegliches Wirtschaftsgut dar, das über zehn Jahre abzuschreiben ist, so – anders als früher – der BFH jetzt. 
Bisher hat der BFH geurteilt, die Spüle stelle einen Gebäudebestandteil dar, weil sie für die Wohnungsnutzung erforderlich sei. Ebenso der Herd, wenn er (wie in Berlin) nach der regionalen Verkehrsauffassung vom Vermieter zu stellen war (BFH vom 30. Juli 1991 - IX R 32/89 -, BGFH/NV 1991, S. 818). Dies galt auch für Einbauküchen, deren übrige Teile jedoch als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt wurden, es sei denn, sie hatten keine eigenen Seiten- oder Rückwände – dann galten sie als in das Gebäude eingefügt (§ 94 Abs. 2 BGB). Folge dieser Auffassung bisher: Beim erstmaligen Einbaukücheneinbau konnten die Kosten für Herd und Spüle als Teil der Herstellungskosten nur mit 2 % abgeschrieben werden, während der Ersatz vorhandener Herde und Spülen als Erhaltungsaufwand sofort in vollem Umfang abgezogen werden konnte. 
Diese Auffassung hat der BFH jetzt aufgegeben. Grund hierfür ist die Änderung der technischen Verhältnisse. Küchenspülen sind keine eigenständigen Möbeleinheiten mehr, sondern werden i. d. R. in eine Arbeitsplatte eingepasst und können unabhängig von der Erneuerung der übrigen Küchenelemente jederzeit ausgetauscht werden. Daher wird die Spüle nicht mehr als Bestandteil der Wohnung, sondern als ein Element der Einbauküche wahrgenommen. 
Gleiches gilt für Herde. Herdplatte und Backofen sind heute getrennte Bauteile, die an unterschiedlichen Stellen eingebaut und einzeln ausgetauscht werden können. Spüle und Kochherd seien deshalb nicht mehr als wesentliche Bestandteile des Gebäudes, sondern als Scheinbestandteile i.S.d. § 95 Abs. 2 BGB anzusehen und einkommensteuerlich bewegliche Wirtschaftsgüter. 
Die Folge: Die Kosten für den erstmaligen Kücheneinbau sind nicht mehr mit dem für Gebäude geltenden Satz von 2 % abzuschreiben, stattdessen gelten die Regelungen für bewegliche Wirtschaftsgüter. Gleiches gilt beim Erwerb einer Bestandsimmobilie für den Kaufpreisanteil, der für die Einbauküche gezahlt wird. Zu entscheiden hatte der BFH aber noch, ob Küchenmöbel und Küchengeräte einzelne, selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, so dass gemäß § 6 Abs. 2 EStG eine „Sofortabschreibung“ möglich wäre, wenn die Anschaffungskosten jeweils unter 410 € liegen. Diese Möglichkeit hat der BFH verneint. 
Stattdessen hat er seine bisherige Rechtsprechung auch dahingehend geändert, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte wie bspw. Geschirrspüler um unselbständige Teile eines einheitlichen Wirtschaftsguts handelt. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sei auch hier die technische Bauweise. Einbauküchen würden heute individuell geplant und den jeweiligen räumlichen Verhältnissen angepasst und bestünden nicht mehr aus freistehenden Einzelteilen, sondern aus Modulen, die mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden seien. Sie seien alleine nicht nutzbar und träten als einheitliches Ganzes in Erscheinung. 
Dies gilt nach Ansicht des BFH auch für Spüle, Herd und die weiteren Elektrogeräte wie Kühlschrank, Dunstabzugshaube und Geschirrspüler. Entsprechend der von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabelle ist von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen, so dass der Abschreibungssatz 10 % beträgt. 
Auch diese Auffassung hat Vor- und Nachteile. Bei Erstausstattung mit einer Küche müssen die gesamten Anschaffungskosten auf zehn Jahre abgeschrieben werden. Gleiches gilt bei der Anschaffung einer mit Küche ausgestatteten Wohnung. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Geräte und eine „Sofortabschreibung“ der Anschaffungskosten für einzelne Geräte nach § 6 Abs. 2 EStG ist damit ausgeschlossen. Werden jedoch einzelne Teile oder Geräte ausgetauscht, können die Kosten dafür als Erhaltungsaufwendungen für das Wirtschaftsgut Einbauküche sofort als Werbungskosten abgezogen werden. 
Fraglich ist, ob die Auffassung des BFH auch für Elektrogeräte gilt, wenn es sich um Standmodelle handelt. Heute werden Kühlschränke (vor allem große, doppeltürige) oft nicht mehr in die Küchenmöbel eingebaut, sondern daneben gestellt. Auch Herde werden häufig nicht mehr in die Küche eingebaut, sondern zwischen die Möbel gestellt, da dies preiswerter ist und die Geräte leichter ausgetauscht werden können. Da der BFH auf die technische Ausgestaltung abstellt, könnte es sinnvoll sein, bei der Anschaffung von Herd und Kühlschrank als Standgeräte geltend zu machen, dass diese selbständige Wirtschaftsgüter sind. Vorteilhaft ist dies aber nur, wenn es sich um den Ersteinbau einer Küche oder die Anschaffung einer mit einer Küche ausgestatteten Wohnung handelt und die Anschaffungskosten der Geräte jeweils bis zu 410 € betragen. Wird in einer vorhandenen Küche ein Gerät ausgetauscht, sollte man sich dagegen auf die neue Rechtsprechung des BFH berufen und die Kosten sofort als Werbungskosten abziehen. 
Wendet man die Grundsätze auch auf die Grunderwerbsteuer an, gehören die Kosten für die Einbauküche nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Wer eine Immobilie mit Einbauküche kauft, sollte deshalb im Kaufvertrag einen Anteil für die Einbauküche gesondert ausweisen. Diesen Wert muss man dem Finanzamt durch eine Aufstellung plausibel machen, die man am besten dem Kaufvertrag anfügt. 

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 51 und in unserer Datenbank
Autor: VRiFG a. D. Hans-Joachim Beck 


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