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Baunutzungsplan ist weitgehend funktionslos
OVG bestätigt Verwaltungsgericht
11.11.2020 (GE 19/2020, S. 1218) Mit Beschlüssen vom 15. September 2020 hat das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass der Berliner Baunutzungsplan hinsichtlich der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) in einem Teilbereich von Neukölln funktionslos geworden ist.
Der Fall: Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit einer Befreiung vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung (GFZ), hilfsweise über die Erteilung einer Befreiung. Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte (BA) gegen das erstin­stanzliche Urteil, mit dem festgestellt wird, dass das von der Klägerin geplante Vorhaben einer solchen Befreiung nicht bedürfe.

Der Beschluss: Der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidungen der 19. Kammer im Wesentlichen bestätigt. Der Baunutzungsplan sei im fraglichen Bereich hinsichtlich der Festsetzung zur GFZ außer Kraft getreten. Von besonderer Bedeutung ist, dass das OVG sich von der bisherigen Rechtsprechung verabschiedet, wonach die Frage der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans stets für den jeweiligen Baublock zu prüfen war; stattdessen ist das gesamte zusammenhängende Baugebiet (hier: Allgemeines Wohngebiet) innerhalb der festgesetzten Baustufe (hier V/3) in den Blick zu nehmen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergab sich für den vorliegenden Fall ein Gebiet mit rund 30 Baublöcken und 18 Grundstücken, welches ungefähr mit dem Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Schillerkiez“ übereinstimmt.

Anmerkung: Die Entscheidung ist von enormer Bedeutung für die Verdichtung im Westteil der Stadt. Damit besteht nach § 34 BauGB ein Anspruch auf die Genehmigung von Vorhaben, die sich „in die nähere Umgebung einfügen“. Einen Ermessensspielraum hat die Behörde nicht. Dachgeschossausbauten werden erheblich erleichtert!

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1259 und in unserer Datenbank. 


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