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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Darlegung der Beschwer
WEG – Nichtzulassungsbeschwerde
11.06.2021 (GE 9/2021, S. 540) Innerhalb der laufenden Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss ein Wert der erstrebten Änderung des Berufungsurteils höher als 20.000 € glaubhaft gemacht werden.
Der Fall: Durch Aufteilung eines Einfamilienhaus-Grundstückes wurde die Klägerin neben der Beklagten Wohnungseigentümerin und errichtete einen Anbau, durch den ihre Wohnfläche von 65,37 m2 auf 90,85 m2 und die Gesamtwohnfläche des Objekts auf 297,09 m2 stieg; die Wohnfläche der Beklagten blieb mit 136,24 m2 unverändert. Eine Änderung der Teilungserklärung (TE)erfolgte nicht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Änderung der TE dahingehend, dass ihr Sondereigentum dem tatsächlichen baulichen Zustand angepasst, Wohnflächen sowie Miteigentumsanteile neu festgesetzt, die Kostenverteilung neu erfolgt und das Grundbuch geändert wird. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG ihr Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 4.958,42 € stattgegeben. Hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

Die Entscheidung: Ohne Erfolg! Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Wert ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Innerhalb der Begründungsfrist muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen, dass er das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen will, der 20.000 € übersteigt. Bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich. Dass aber der Beklagten durch die Verurteilung zu der Zustimmung zur Änderung der TE und deren Eintragung im Grundbuch ein Nachteil entsteht, der 20.000 € übersteigt, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Inwieweit der Verkehrswert ihres Wohnungseigentums dadurch gemindert wird, ist nicht vorgetragen. Das LG hat den von der Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbetrag mit 4.958,42 € ermittelt. Auf dieser Grundlage schätzt der BGH auch die Beschwer der Beklagten.

Anmerkung: Der BGH führt aus, dass die Beklagte vielleicht hätte darlegen können, dass ihr nach Art einer Enteignung durch die Teilhabe an der künftig zu erwartenden Wertsteigerung der nach der Teilungserklärung 1993 zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Fläche ein Nachteil hätte entstehen können. Dieser hätte aber aus eigenem Antrieb zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest vorgetragen werden müssen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 579 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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