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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Keine Geltung für WEG-„Altverwalter“
Corona-Erleichterungen
19.02.2021 (GE 2/2021, S. 94) § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (GesRuaCOVBekG, BGBl. I, 569, 570), wonach der zuletzt bestellte WEG-Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt, gilt jedenfalls nicht für Verwalter, deren Amtszeit schon 2018 oder früher endete.
Der Fall: In einer WEG bedurfte die Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentum der Zustimmung des Verwalters. In einem Veräußerungsfall hatte das Grundbuchamt den Beteiligten durch Zwischenverfügung aufgegeben, die Verwalterstellung per 27. April 2020 nachzuweisen. Die Bestellung des Verwalters, der seine Zustimmung gegeben hatte, endete aber spätestens am 25. März 2018. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wies das Kammergericht zurück.

Die Entscheidung: Es könne dahinstehen, ob die Corona-Sondervorschriften auch Verwalter erfassten, deren Amtszeit bei Inkrafttreten des Gesetzes am 28. März 2020 bereits abgelaufen war. Sie würden jedenfalls nicht für Verwalter gelten, deren Amtszeit schon im Jahr 2018 oder früher endete.
Nach seinem Wortlaut betreffe § 6 Abs. 1 GesRuaCOVBekG nur Verwalter, die am 28. März 2020 im Amt gewesen seien. Unter „bleiben“ werde sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch rechtstechnisch regelmäßig das Beibehalten eines bestehenden Zustands verstanden – hier im Sinn einer Amtsverlängerung. Zwar heiße es in den Materialien, § 6 Abs. 1 gelte auch für den Fall, dass die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen sei (BT-Drs. 19/18110, S. 31). Ob das im Gesetz hinreichend Ausdruck gefunden habe, müsse nicht erörtert werden, denn zumindest im Zusammenhang mit Veräußerungsbeschränkungen seien eindeutige Regelungen geboten, um unrichtige Grundbucheintragungen zu vermeiden. Eine teleologische Erweiterung komme nur für solche Verwalter in Betracht, deren Amtszeit nach 2018 endete.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 132 und in unserer Datenbank. 


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