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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Streit um die berechtigte Höhe der Sonderumlage
WEG-Sonderumlage
28.10.2020 (GE 18/2020, S. 1160) Eine Teilungültigerklärung ist unwirksam, weil nicht in das Finanzierungskonzept der Wohnungseigentümer eingegriffen werden darf.
Der Fall: Die Wohnungseigentümer beschlossen die Erhebung einer Sonderumlage. Auf Anfechtungsklage wurde diese vom AG teilweise für ungültig erklärt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass aus der Nichtigkeit eines Zusatzes im Beschluss nicht folge, dass der gesamte Beschluss nichtig sei. Hiergegen die Berufung des Klägers gegen die Teilabweisung der Klage, während die beklagten Wohnungseigentümer die Teilabweisung rechtskräftig werden ließen.

Das Urteil: Die Berufung hat Erfolg! Der angefochtene Eigentümerbeschluss muss vollständig für ungültig erklärt werden. Nachdem die Teilnichtigkeit des angefochtenen Beschlusses rechtskräftig geworden ist, muss auf das Rechtsmittel des Klägers die vollständige Nichtigkeit ausgesprochen werden. Wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten (BGH, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 - GE 2013, 962), muss der gesamte Beschluss für ungültig erklärt werden. Die Höhe der Sonderumlage kann nicht isoliert angefochten werden, so dass das Gericht also auch nicht befugt ist, die Sonderumlage zu reduzieren, denn durch eine Reduzierung des Umlagebetrages würde das Finanzierungskonzept insgesamt verändert. Daraus folgt, dass der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11 - GE 2013, 63).

Anmerkung: Ist die Sonderumlage der Höhe nach nicht vollständig gerechtfertigt, muss der gesamte Beschluss für ungültig erklärt werden. Wird also der Beschluss teilweise für gültig gehalten, würde damit eine Sonderumlage festgesetzt, ohne die Möglichkeit, eine Reduzierung unter bestimmten Umständen vorzunehmen. Wie es Gerichten verwehrt ist, die Sonderumlage zu reduzieren, so wäre auch eine Erhöhung derselben unzulässig. Das Gericht darf in diesen Fällen nicht in das Finanzierungskonzept der WEG gestaltend eingreifen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1196 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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