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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Einberufung auf einem Spielplatz der WEG-Anlage
WEG-Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten
02.10.2020 (GE 17/2020, S. 1097) Die Einladung des Verwalters ist ordnungsgemäß, wenn der für die Eigentümerversammlung vorgesehene Spielplatz von der Öffentlichkeit abgeschirmt ist.
Der Fall: Die Parteien sind Mitglieder der WEG, bestehend aus 36 Eigentümern. Der Verwalter berief eine Eigentümerversammlung für den 2. April 2020 ein. Diese wurde wegen der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie aufgehoben. Der Verwalter beabsichtigte daraufhin, eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeizuführen. Während 34 Miteigentümer dem Umlaufverfahren und den Beschlussanträgen zustimmten, erfolgte dies durch zwei Eigentümer, u. a. die Antragstellerin, nicht. Der Verwalter berief daraufhin eine Versammlung für den 9. Juni 2020 um 16.30 Uhr auf dem Spielplatz des Grundstücks der WEG, also unter freiem Himmel, ein. Die Antragstellerin meint, durch die Wahl des Versammlungsortes sei der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung verletzt worden, weil jedermann zuhören könne. Das Mithören sei auch von einem benachbarten Parkplatz möglich gewesen. Nachbarn hätten die Durchführung der Versammlung wahrgenommen.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die auf den 9. Juni 2020 anberaumte Eigentümerversammlung abzuhalten. Das Gericht hat am 4. Juni 2020 die einstweilige Verfügung erlassen. Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und den Antrag auf deren Anlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegner meinen, der Ort der Versammlung sei deshalb gewählt worden, um eine Ansteckung mit dem Covid-19-Virus zu vermeiden. Der Spielplatz sei nicht zur Nutzung für die Öffentlichkeit gedacht, er sei durch hohe Bäume blickdicht gegenüber Beobachtern. Ein Belauschen durch Dritte vom öffentlichen Straßenland und von umliegenden Grundstücken aus sei nicht möglich. Der Verwalter habe darüber hinaus beabsichtigt, als Versammlungsleiter darauf zu achten, dass sich nur Versammlungsteilnehmer auf dem Spielplatz oder in dessen Nähe aufhalten.

Das Urteil: Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und der Antrag auf Erlass zurückgewiesen. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Die Durchführung der Versammlung der WEG auf dem Spielplatz der WEG-Anlage widersprach nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, insbesondere stellt sie auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung dar. Durch Vermeidung größerer Ansammlungen in geschlossenen Räumen wird die Ansteckungsgefahr deutlich reduziert. Andererseits bestand auch die Bereitschaft einer überwiegenden Mehrheit von 34 der 36 Mitglieder der WEG, den beabsichtigten Beschlussanträgen zuzustimmen, ordnungsmäßiger Verwaltung. Ohne diese Versammlung wäre eine deutlich spätere Durchführung und die Anmietung eines Raums dafür erforderlich gewesen. Angesichts der von den Antragsgegnern vorgetragenen Umstände war die Gefahr der Wahrnehmung der Gespräche durch Dritte weitgehend ausgeschlossen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1132 und in unserer Datenbank.
Autor: https://premium.grundeigentum-verlag.de/doremi/suche/4cb12c9bab2e/urteile/eigentumerversammlung-in-corona-zeiten-unter-freiem-himmel


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