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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Voraussetzung für Prozesskostenhilfe
WEG und Eigentümer müssen bedürftig sein
11.09.2019 (GE 15/2019, S. 947) Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von der WEG noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.
Der Fall: Das LG hat einen Antrag der beklagten WEG auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil eine Bedürftigkeit nicht nur der WEG, sondern auch sämtlicher Eigentümer nachgewiesen werden müsste. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die WEG ihren PKH-Antrag weiter.

Die Entscheidung: Das LG hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Ob es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für eine WEG allein auf deren Bedürftigkeit ankommt oder auch auf die der Eigentümer, ist umstritten. Der BGH (GE 2010, 1061 = NJW 2010, 2814) hat die Frage bislang offengelassen. Er entscheidet sie nun dahin, dass es darauf ankommt, ob die Kosten des Rechtsstreits sowohl von der WEG als auch von den Eigentümern aufgebracht werden können. Dies folgt aus der Nachschusspflicht der Eigentümer, die für einen ausgeglichenen Etat der Gemeinschaft zu sorgen und auch bei den Kosten des Rechtsstreits eine etwaige Finanzierungslücke durch geeignete Maßnahmen zu schließen haben. Darauf, ob den einzelnen Wohnungseigentümern die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten der WEG unzumutbar ist, kommt es nicht an. Auf die Zumutbarkeit der Mittelaufbringung stellt das Gesetz nur bei der Prozessführung durch eine Partei kraft Amtes, insbesondere den Insolvenzverwalter, ab. Für die Prozessführung durch die juristische Person oder die parteifähige Vereinigung wird nur darauf abgestellt, ob den wirtschaftlich Beteiligten die Kostentragung möglich ist.

Anmerkung: Zum wiederholten Male setzt sich der BGH damit auseinander, dass das LG seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt und auf die erstinstanzliche Entscheidung nicht Bezug genommen hat. Damit liegt an sich ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führt. Allerdings ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hier noch mit ausreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Entscheidung des LG.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 979 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Anwaltskanzlei Dittert


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