Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Zweckwidrige Nutzung kann zulässig sein
Weniger störend als erlaubt
03.07.2019 (GE 10/2019, S. 705) Sind im Übrigen ohnehin nur Wohneinheiten vorhanden, geht eine Wohnnutzung in der einzigen Teileigentumseinheit nicht über eine Gewerbenutzung in höchstem Umfang hinaus.
Der Fall: Die WEG besteht aus zwei Gebäuden, einem Wohnhaus, wo die Wohnungen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen, und der freistehenden Teileigentumseinheit, deren Nutzung zu gewerblichen Zwecken ausdrücklich genehmigt wird. Die Kläger begehren die Unterlassung der Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken. Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen die Berufung.

Das Urteil: Das LG weist die Klage ab. Eine zweckwidrige Nutzung ist dann zulässig, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Nach diesen Grundsätzen führt ein Vergleich der zweckmäßigen Nutzung des Gewerberaums mit der Wohnnutzung nicht zu einer erhöhten Störung. Bereits die Nutzung als Lagerraum könnte mit einer lärmintensiveren Nutzung verbunden sein. Darüber hinaus ist zu beachten, dass durch die TE keine Beschränkung der gewerblichen Nutzung bestimmt wurde und daher der Vergleichsmaßstab das volle Spektrum gewerblicher Nutzungsmöglichkeiten ist. Beachtlich ist weiterhin noch, dass die beanstandete Nutzung in einem getrennten Gebäudekomplex stattfindet.

Anmerkung: Ähnlich hat das LG Berlin entschieden (GE 2019, 544). Es besteht dort wie im vorliegenden Fall kein schutzwürdiges Interesse der Kläger, dass der Charakter einer gewerblichen Nutzung der einzigen Teileigentumseinheit bestehen bleibt, weil die übrigen Einheiten ohnehin einer Wohnnutzung unterliegen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 743 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Anwaltskanzlei Dittert


Links: