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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Fortgeltung über das Wirtschaftsjahr hinaus
WEG-Wirtschaftsplan
30.05.2018 (GE 09/2018, S. 552) Im Beschluss über den Wirtschaftsplan können die Wohnungseigentümer bestimmen, dass dieser bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan fort gilt.
Der Fall: Der klagende Wohnungseigentümer hat gegen den für das folgende Jahr beschlossenen Wirtschaftsplan Nichtigkeit bzw. einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung geltend gemacht, weil dieser eine Fortgeltungsklausel bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan enthält. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Das Urteil: Die Berufung hat keinen Erfolg. Ein Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan ist wirksam. Der hier angefochtene Beschluss bezieht sich nur auf die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Zur Vermeidung von Liquiditätslücken ist es geboten, dass stets ein gültiger Wirtschaftsplan vorhanden ist. Der Beschluss entbindet die Verwaltung nicht von der jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans. Der einzelne Wohnungseigentümer ist auch nicht rechtlos gestellt. Er kann vom Verwalter die Aufstellung des Wirtschaftsplans verlangen und im Verfahren nach § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich durchsetzen. Weitere Anfechtungsgründe gegen den beschlossenen Wirtschaftsplan sind nicht innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist vorgetragen worden. Deshalb ist über die in dieser Richtung erweiterte Klage in der Berufungsinstanz nicht zu entscheiden.

Anmerkung: Das LG hat Revision zugelassen (eingelegt zum Az. BGH V ZR 2/18). Für nichtig zu erklären wäre nur ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplans bis zur Verabschiedung eines neuen bestimmen würde; für eine generelle Regelung fehlt es an einer Beschlusskompetenz. Die Rechtsauffassung des Klägers hätte im Übrigen unhaltbare Konsequenzen: Der Wirtschaftsplan für das Folgejahr müsste immer bis Ende Dezember des Vorjahres beschlossen werden, während die Jahresabrechnung logischerweise erst im Folgejahr zu beschließen ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 594 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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