Recht → Miet- & Zivilrecht
Kleingedrucktes Augenpulver reicht nicht: Verstehen setzt zunächst einmal die Lesbarkeit des Textes voraus
Mieterhöhungserklärung nach einer durchgeführten Modernisierung
29.04.2025 (GE 6/2025, S. 273) Arbeiten mit dem Computer kann zur Falle werden. Angesichts der erheblichen Anforderungen an Mieterhöhungserklärungen nach einer Modernisierung gerät – man will ja auch keine Berge von Papier produzieren – manch einer in die Versuchung, für Ausdrucke eine möglichst kleine Schrift zu benutzen und scheitert dann: Denn wird eine Mieterhöhungserklärung in einer Schriftgröße von 4 bis 5 Punkt abgegeben und das Schriftbild auch nicht durch eine besondere Schärfe des Druckbildes ausgeglichen, ist sie bereits formal unwirksam, weil es an einer ausreichenden Lesbarkeit fehlt, so das LG Darmstadt.
Der Fall: Die Parteien streiten u. a. über eine von der beklagten Vermieterin ausgesprochene Modernisierungsmieterhöhung, die in einer winzigen und teilweise verschwommenen Schrift abgegeben worden war. Das LG hielt sie deshalb für unwirksam.
Das Urteil: Im Hinblick auf die Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung, welche für die Berechnung und Erläuterung als formelle Voraussetzung des Mieterhöhungsverlangens von zentraler Bedeutung ist, fehlt es an einer ausreichenden Lesbarkeit. Zwar gibt das Bürgerliche Gesetzbuch für Erklärungen in Textform keine Mindestschriftgröße vor, doch ist Zweck der Textform, dem Adressaten die Möglichkeit zu verschaffen, den Inhalt mühelos lesen und zur Kenntnis nehmen zu können. Diesbezüglich gilt nichts anderes als für Allgemeine Geschäftsbedingungen, wo anerkannt ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen („Kleingedrucktes“) kein Vertragsbestandteil werden, wenn sie wegen der Art oder Größe des Schriftbildes nur mit Mühe zu entziffern sind. Regelmäßig ist eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt zu verlangen, sofern nicht ein durch geringere Schriftgröße begründetes Lesbarkeitserschwernis durch ausgleichende optische Effekte wettgemacht wird.
Die Schriftgröße liegt vorliegend in einer Größenordnung von 4 bis 5 und damit unterhalb der Schriftgröße 6 Punkt, die typischerweise gerade noch als ausreichend anzusehen ist. Selbst die Großbuchstaben der Mieterhöhungserklärung sind maximal 2 mm hoch, die meisten kleineren Buchstaben und Nummern liegen eher im Bereich von 1 mm.
Anmerkung: Gegenwärtig existieren unterschiedliche typographische Punkt-Systeme zur Angaben von Schriftgrößen, beispielsweise der Fournier-Punkt (Point typografique), der Didot-Punkt, der Pica Point oder – am häufigsten verwandt – der Postscript® Point (DTP-Punkt). 1 Punkt (pt.) = 0,3527 mm, 6 pt. = 2,12 mm, bezogen auf Großbuchstaben.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 291 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Im Hinblick auf die Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung, welche für die Berechnung und Erläuterung als formelle Voraussetzung des Mieterhöhungsverlangens von zentraler Bedeutung ist, fehlt es an einer ausreichenden Lesbarkeit. Zwar gibt das Bürgerliche Gesetzbuch für Erklärungen in Textform keine Mindestschriftgröße vor, doch ist Zweck der Textform, dem Adressaten die Möglichkeit zu verschaffen, den Inhalt mühelos lesen und zur Kenntnis nehmen zu können. Diesbezüglich gilt nichts anderes als für Allgemeine Geschäftsbedingungen, wo anerkannt ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen („Kleingedrucktes“) kein Vertragsbestandteil werden, wenn sie wegen der Art oder Größe des Schriftbildes nur mit Mühe zu entziffern sind. Regelmäßig ist eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt zu verlangen, sofern nicht ein durch geringere Schriftgröße begründetes Lesbarkeitserschwernis durch ausgleichende optische Effekte wettgemacht wird.
Die Schriftgröße liegt vorliegend in einer Größenordnung von 4 bis 5 und damit unterhalb der Schriftgröße 6 Punkt, die typischerweise gerade noch als ausreichend anzusehen ist. Selbst die Großbuchstaben der Mieterhöhungserklärung sind maximal 2 mm hoch, die meisten kleineren Buchstaben und Nummern liegen eher im Bereich von 1 mm.
Anmerkung: Gegenwärtig existieren unterschiedliche typographische Punkt-Systeme zur Angaben von Schriftgrößen, beispielsweise der Fournier-Punkt (Point typografique), der Didot-Punkt, der Pica Point oder – am häufigsten verwandt – der Postscript® Point (DTP-Punkt). 1 Punkt (pt.) = 0,3527 mm, 6 pt. = 2,12 mm, bezogen auf Großbuchstaben.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 291 und in unserer Datenbank.
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