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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Wenn die Feuerwehr die Wohnungstür einschlägt
In der Regel ist der Vermieter für die Reparatur zuständig
17.02.2025 (GE 2/2025, S. 69) Schlägt aufgrund einer Notsituation des Mieters die Feuerwehr die Wohnungstür ein, muss sie grundsätzlich vom Vermieter wieder auf seine Kosten repariert werden.
Der Fall: Aufgrund einer Notsituation des Mieters öffnete die Feuerwehr die Wohnungseingangstür gewaltsam und zerstörte sie dabei vollständig. Der Vermieter weigerte sich, sie zu ersetzen. Daraufhin beauftragte die Mieterin eine Firma mit dem Einbau einer neuen Tür und verlangte vom Vermieter Kostenerstattung – mit Erfolg.

Das Urteil: Nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB stand der Mieterin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu. Wird eine Wohnungseingangstür im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, hat grundsätzlich der Vermieter für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Tür zu sorgen. Eine Leistungsfreiheit des Vermieters wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Tür infolge einer von der Mieterin zu vertretenden mietvertraglichen Pflichtverletzung beschädigt oder zerstört worden wäre. Ein plötzlicher gesundheitlicher Notfall stellt keine Verletzung der Obhutspflicht des Mieters dar.
Anmerkung: In diesem Sinne auch AG Mitte vom 8. April 2013 - 20 C 321/12 - und AG Hannover vom 20. April 2007 - 537 C 17077/05 - (im letzten Fall löste ein defekter Rauchmelder den Feuerwehreinsatz aus).

AG Hildburghausen, Urteil vom 22. Mai 2024 - 21 C 133/23


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