Recht → Miet- & Zivilrecht
Keine materielle Einwendung im Vollstreckungsverfahren
Verurteilung zur Mangelbeseitigung
10.01.2025 (GE 22/2024, S. 1131) Wenn der Schuldner zur Vornahme einer vertretbaren Handlung
verurteilt wurde – hier der Vermieter zur Durchführung einer
Mängelbeseitigung –, kann der Mieter als Gläubiger sich
ermächtigen lassen, die Handlung selbst vorzunehmen.
Materielle Einwendungen des Schuldners sind grundsätzlich
unzulässig.
Der Fall: Die Vermieterin war verurteilt worden, Mängel in der Wohnung der Mieterin zu beseitigen. Dies wurde nicht vollständig erfüllt; auf Antrag der Mieterin wurde die Vermieterin zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt. Die sofortige Beschwerde der Vermieterin war erfolglos.
Der Beschluss: Das Landgericht Berlin wies die Beschwerde zurück, da die Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht vollständig vorgenommen worden seien und deshalb auch die Verurteilung zur Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten rechtmäßig sei. Materielle Einwendungen der Vermieterin wie die Unmöglichkeit der Erfüllung oder die Überschreitung der Opfergrenze seien allein mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Ob die vollständige und sofortige Durchführung für die Vermieterin technisch möglich und zumutbar war, bedürfe daher keiner abschließenden Entscheidung.
Anmerkung: Dass der Erfüllungseinwand auch im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden kann, ist zwar umstritten, entspricht aber der herrschenden Meinung. Der Schuldner trägt die Beweislast für den Einwand, der titulierte Anspruch sei erfüllt (BGH NJW-RR 2007, 1475).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1151 und in unserer Datenbank.
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