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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Schlichter Hinweis auf „Wohnungsmarktlage“ reicht noch nicht aus
Verlängerung der Räumungsfrist
25.03.2024 (GE 5/2024, S. 223) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung der Räumungsfrist trägt der Mieter. Die bloße Einreichung von Bewerbungsunterlagen für die Wohnungssuche reicht allein nicht als Beweis, dass sich der Mieter tatsächlich um Ersatzwohnraum bemüht hat. Das AG darf eine Verlängerung der Räumungsfrist nicht mit dem schlichten Hinweis auf eine angeblich gerichtsbe-kannte Lage am Wohnungsmarkt begründen.
Der Fall: Das AG hat die dem Beklagten gewährte Räumungsfrist mit pauschalem Hinweis auf die „gerichtsbekannte Lage am Berliner Wohnungsmarkt“ verlängert, obwohl der klagende Vermieter nicht nur die angeblichen Bemühungen des Beklagten um Ersatzwohnraum, sondern auch dessen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bestritten hatte. Auf die Beschwerde des Klägers hin verwies das LG die Sache an das AG zurück.

Der Beschluss: Das AG habe den Sachvortrag des Klägers verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Ein Anspruch auf Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist könne zwar bestehen, wenn die Suche nach Ersatzwohnraum während der gewährten Räumungsfrist trotz hinreichender Bemühungen des Mieters erfolglos war. Das AG habe die Verlängerung der Räumungsfrist aber nur mit dem pauschalen Hinweis auf den „gerichtsbekannt angespannten Berliner Wohnungsmarkt“ und damit begründet, dass der Beklagte seine Bemühungen um Ersatzwohnraum „unter Vorlage von Unterlagen dargelegt“ habe. Tatsächlich habe der Beklagte aber überhaupt keine Unterlagen eingereicht. Mit der Einreichung von Bewerbungsunterlagen allein könne der Mieter auch nicht den Beweis erfolgter Bewerbungsbemühungen führen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist treffe aber den Mieter. Zwar seien an die Beweisführung keine für den Mieter unüberwindlichen Anforderungen zu stellen, doch seien die Gerichte verpflichtet, im Falle gegenteiligen Sachvortrags durch den Vermieter die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen im Rahmen einer Beweiserhebung aufzuklären und dazu die angebotenen Beweise zu erheben und zu würdigen.
Bei der neu vorzunehmenden Interessenabwägung werde das Amtsgericht nun zu klären haben, ob sich der Beklagte tatsächlich innerhalb der ursprünglich gewährten Räumungsfrist um Ersatzwohnraum beworben habe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 244 und in unserer Datenbank.


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