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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Nicht bei unzutreffender Namensbezeichnung
Eigenbedarfskündigung
11.05.2023 (GE 7/2023, S. 328) Bezeichnet der Vermieter die Bedarfsperson in der Erklärung einer Eigenbedarfskündigung mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen, ist die Kün­digung wegen Verstoßes gegen seine Begründungspflicht unwirksam.
Der Fall: Der Kläger kündigte wegen Eigenbedarfs für seine Stieftochter, wobei er einen unzutreffenden Nachnamen angab. Das Amtsgericht wies seine Räumungsklage ab – zu Recht, wie das Landgericht Berlin in der Berufung entschied.

Das Urteil: Die Kündigungserklärung sei bereits unwirksam, weil sie den Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entsprochen habe. Danach sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der Zweck der Begründung bestehe darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen. Dazu genüge es im Allgemeinen, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund identifizierbar bezeichne und es so dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen wolle, ermögliche, seine Verteidigung auszurichten.
Dementsprechend seien grundsätzlich die Angabe der Person, für welche die Wohnung benötigt werde, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Diesen Formalanforderungen genüge das Kündigungsschreiben nicht. Aufgrund der vollständig fehlerhaften Angabe des Nachnamens der mit Vor- und Nachnamen benannten Bedarfsperson sei diese bereits nicht identifizierbar. Es kann dahinstehen, ob regelmäßig die namentliche Benennung der Bedarfsperson zu fordern sei. Werde der Name der Bedarfsperson aber genannt, müsse er korrekt sein, um es dem Mieter zu ermöglichen, seine Verteidigung auf den für diese Person angegebenen Kündigungsgrund auszurichten.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 352 und in unserer Datenbank.


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