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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Feststellungsklagen wegen überhöhter Miete nach der Mietpreisbremse
Keine soziale Streitwertbegrenzung
25.04.2023 (GE 5/2023, S. 221) Nachdem die 67. Kammer des LG Berlin (vgl. nebenstehend) im Dezember entschieden hatte, dass der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Feststellung von nach der Mietpreisbremse überhöhter Miete nicht nach dem geringeren Wert des streitigen Jahresbetrages zu berechnen ist, sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag, folgte dieser Auffassung jetzt auch die 65. Kammer des Landgerichts. Anderer Auffassung sind das Kammergericht und die 64. Kammer des Landgerichts.
Der Fall: Das Amtsgericht hatte den Gebührenstreitwert nach dem Jahresbetrag der streitigen Mietdifferenz festgesetzt; die Beschwerde des Vermieters hatte Erfolg.

Der Beschluss: Das Landgericht Berlin verneinte eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG; die entgegenstehende Entscheidung des 12. Zivilsenats des Kammergerichts stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BGH. Eine Rege-lungslücke lasse sich nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz erneut nicht feststellen. Das Kostenrisiko für Wohnraummieter erhöhe sich auch bei anderen Streitigkeiten, für die das sozialpolitische Argument des Kammergerichts auch dann greifen müsse. Der Gesetzgeber habe aber eben gerade nicht § 41 Abs. 5 GKG auf alle denkbaren Fälle erstreckt.
Anmerkung: Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 239 und in unserer Datenbank.


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