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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Hinreichend verfestigter Eigenbedarf nötig
Kündigung zur Gründung einer Wohngemeinschaft
16.03.2023 (GE 3/2023, S. 121) Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss ein konkretes Erlangungsinteresse bestehen; eine Kündigung auf Vorrat ist unwirksam. Mit der Abgrenzung hatte sich das Amtsgericht Hamburg zu befassen.
Der Fall: Die Vermieter hatten das Mietverhältnis über eine 6-Zimmerwohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt, weil ihr Sohn zusammen mit vier Freunden in die Wohnung einziehen wollte, um eine WG zu gründen. Der Mieter behauptete, die Kläger hätten die Wohnung als Anlageobjekt erworben und sich dabei verspekuliert.

Das Urteil: Das AG Hamburg wies die Klage nach Beweisaufnahme ab, weil kein hinreichend verfestigter Eigenbedarf nachgewiesen sei. Über die Miethöhe sei nicht gesprochen worden; weder der Sohn der Kläger noch die vermeintlichen weiteren Interessenten hätten die Wohnung besichtigt, und es bestehe keine Klarheit, wer welches Zimmer nutzen sollte. Die Anschriften der Mietinteressenten für eine Zeugenladung seien trotz Fristsetzung durch das Gericht nicht angegeben worden; eine Entscheidung, ob letztlich eine Wohnung gemeinsam bezogen werden solle, habe keiner der potentiellen Untermieter getroffen.

Anmerkung: Die Begründung einer Eigenbedarfskündigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, die hier vom Amtsgericht bejaht wurde (sonst wären keine Zeugen vernommen worden). Sie war in der Tat ausführlich mit der Beschreibung der Aufteilung der Zimmer und der Darlegung der bisherigen Wohnsituation des Sohns der Vermieter. Der Nachweis im Prozess gelang allerdings nicht, weil eine lose Lebensplanung ohne abschließende Entscheidung über den gemeinsamen Einzug in die Wohnung vom Amtsgericht nicht als ausreichend angesehen wurde.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 149 und in unserer Datenbank.


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