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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Mietpreisbremse, aber Auskunftsanspruch
Umfassende Modernisierung mit Grundrissveränderung
22.02.2023 (GE 1/2023, S. 21) Die Vorschriften der Mietpreisbremse sind nach einer umfassenden Modernisierung nicht anzuwenden; in jedem Fall hat aber der Vermieter darüber Auskunft zu erteilen.
Der Fall: Die Mieter machten einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse geltend und hatten ihre Ansprüche an einen Inkassodienstleister abgetreten. Dieser verlangte zunächst Auskunft über die für die Bestimmung der zulässigen Miete relevanten Tatsachen und weiter Rückzahlung der überhöhten Mietzahlungen. Die Vermieterin berief sich auf eine umfassende Modernisierung mit wesentlichem Bauaufwand.

Das Urteil: Das AG Wedding wies die Zahlungsklage ab, da der Ausnahmetatbestand der umfassenden Modernisierung nach § 556f BGB anzunehmen sei. Nachgewiesen sei eine Wohnwerterhöhung durch Grundrissänderung nach Beseitigung des Schlauchbads unter Einbeziehung der Abstellkammer, Einbau von Isolierglasfenstern und Elektroarbeiten mit Verlegung neuer Leitungen und zahlreichen neuen Steckdosen sowie Einbau einer Gasheizung. Die Kosten von über 600 €/m2 lägen über einem Drittel der Neubaukosten für 2019 mit 593,67 € m2. Der Umfang der Modernisierungsmaßnahmen stehe auch qualitativ einem Neubau gleich. Soweit die Parteien den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt hatten, habe der Vermieter die Kosten zu tragen, weil der Mieter den Auskunftsanspruch unabhängig davon habe, ob sich der Vermieter auf einen Ausnahmetatbestand zur Mietpreisbremse berufen habe oder nicht.

Anmerkung: Das Landgericht Berlin (GE 2018, 196; GE 2020, 672) hatte ein Rechtsschutzbedürfnis des Mieters auf Auskunft verneint; der Bundesgerichtshof (GE 2022, 579) hat eine solche Einschränkung ausdrücklich abgelehnt, weil der Auskunftsanspruch des Mieters in jedem Fall bestehe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 45 und in unserer Datenbank.


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