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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Duldungs- und Schadensersatzpflicht
Reparatur zu kurzfristig angekündigt
07.09.2022 (GE 16/2022, S. 820) Auch Erhaltungsmaßnahmen muss der Vermieter dem Mieter nach § 555a BGB rechtzeitig ankündigen. Wird das versäumt, entfällt jedenfalls eine Schadensersatzpflicht des Mieters für Mehrkosten wegen der Verzögerung.
Der Fall: Die Vermieterin plante umfangreiche Baumaßnahmen an Teilen der Gemeinschaftsflächen und in verschiedenen Mieteinheiten. In einem Schreiben an die Mieterin vom 11. November 2019, das keine Einzelheiten enthielt, hieß es, Zugang zur Wohnung sei nicht erforderlich. Tatsächlich war eine Umsetzung der Mieterin für etwa ein Jahr beabsichtigt, was der Mieterin mit Schreiben vom 24. April 2020 mitgeteilt wurde. Der vorübergehende Umzug sollte am 5. Mai 2020 stattfinden; es kam zu Verzögerungen und die Vermieterin verlangte über 30.000 € Schadensersatz.

Der Beschluss: Das LG Berlin hielt, ebenso wie das AG, die Klage für unbegründet. Eine Pflichtverletzung der Mieterin sei nicht anzunehmen, da die Ankündigung nicht rechtzeitig erfolgt sei. Eine Ankündigung mit einer Frist von sechs Werktagen vor einer Umsetzung des Mieters in eine andere Wohnung für etwa ein Jahr sei unangemessen kurz und begründe keine Duldungspflicht des Mieters. Wenn die Klägerin trotzdem schon Aufträge erteilt und Kosten ausgelöst habe, betreffe dies allein ihren Plan- und Verantwortungsbereich.
Anmerkung: Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 845 und in unserer Datenbank.


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