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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Garage war nur über das Grundstück des Nachbarn erreichbar
Kein Anspruch auf Notwegrecht
13.06.2022 (GE 10/2022, S. 503) Nach § 917 BGB besteht ein Anspruch auf einen Notweg, wenn ein Grundstück keine Verbindung mit einem öffentlichen Weg hat. Für Bauten wie etwa Garagen, auch wenn sie genehmigt sind, besteht ein solcher Anspruch nicht.
Der Fall: Auf dem einen unselbständigen Grundstücksteil der Klägerin waren zwei Garagen errichtet, die nur über das Grundstück des Beklagten erreicht werden konnten. Zur Sicherung der Zufahrt war eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zunächst eingetragen. Nach Zwangsversteigerung wurde sie als nicht in das geringste Gebot fallend gelöscht. Der Beklagte hatte ein Betonpodest errichten lassen, das die Zufahrt verhinderte. Die Klägerin berief sich auf ein Notwegrecht und verwies darauf, dass der Garagenbau genehmigt worden war und auf dem Grundstück des Beklagten eine Baulast zur Gewährung des Zugangs ruhte. Das Oberlandesgericht verneinte einen Duldungsanspruch der Klägerin, da deren Grundstück an einer öffentlichen Straße liege und somit auch mit Kraftfahrzeugen erreichbar sei. Für die Garagen auf einem unselbständigen Teil des Grundstücks der Klägerin bestehe ein Notwegrecht nicht.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung, da das Wohngrundstück der Klägerin an einem öffentlichen Weg lag und deshalb also auch mit Kraftfahrzeugen erreichbar war. Eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, um das Fahrzeug auf dem eigenen Wohngrundstück abstellen zu können, sei dem Eigentümer nach § 917 BGB nicht zuzubilligen. Auf die baurechtliche Genehmigung der Garagen komme es nicht an, die nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegrecht sei. Die auf dem Grundstück des Beklagten lastenden Baulast sei nur eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung, aber keine Anspruchsgrundlage für die Klägerin. Auch der Umstand, dass seit Jahrzehnten die Zufahrt genutzt worden sei, begründe keinen Anspruch auf zukünftige Nutzung. Schließlich ergebe sich der Anspruch nicht aus § 918 Abs. 2 BGB, der einen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB voraussetze.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 520 und in unserer Datenbank. 


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