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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mietminderungsdauer bei Legionellenbefall
Maßnahmewert überschritten
05.11.2021 (GE 19/2021, S. 1166) Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technische Maßnahmewert überschritten wird. Ausreichend ist bereits die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewertes ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter. Aber wie lange kann der Mangel geltend gemacht werden?
Der Fall: Weil in dem Wohnobjekt im Zeitraum von 2014 bis 2017 bei Trinkwasseruntersuchungen Legionellenbefall festgestellt worden war, veranlasste die Beklagte eine Gefährdungsanalyse, die die in den Wohnungen entnommenen Proben in die Risikoklassen 4 (signifikant) bis 6 (sehr hoch) und die außerhalb der Wohnung entnommenen Proben bis zur Risikoklasse 7 (sehr hoch) einordnete und konkrete Maßnahmen zur Behebung der Gefahrenquellen empfahl. Wegen dieses Untersuchungsergebnisses verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die der Beklagten geschuldete Miete in der Zeit vom 5. März 2014 bis zum 17. Juni 2021 um 10 % brutto gemindert ist.

Das Urteil: Das Landgericht änderte das Urteil des Amtsgerichts Mitte, das die Klage wegen des Fehlens einer akuten Gesundheitsgefährdung abgewiesen hatte, ab und gab der Klage statt. Für die Feststellung eines Mangels komme es nicht darauf an, ob die Nutzung der Wasserversorgung tatsächlich zu einer Gesundheitsgefährdung geführt habe, wie etwa bei der Überschreitung eines durch Richtlinien oder Verordnungen aufgestellten Grenzwertes. Es genüge vielmehr, dass eine solche Gefährdung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeschlossen werden könne. Die nach den Feststellungen des vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen begründete Besorgnis einer nicht unerheblichen Gesundheitsgefahr führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohngebrauchs, die so lange andauere, bis die Gesundheitsgefahr sicher behoben worden sei; es komme daher nicht darauf an, ob es wegen der latenten Gesundheitsgefahr bereits zu einem tatsächlichen Schadenseintritt oder einer unmittelbar bevorstehenden Schädigung gekommen sei.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1194 und in unserer Datenbank.


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