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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Anspruch auf Erlaubniserteilung bei Gewinnerzielungsabsicht
Berechtigtes Untermietinteresse
27.10.2021 (GE 18/2021, S. 1101) Nach § 553 BGB kann ein Mieter für einen nach Vertragsabschluss entstandenen vernünftigen Grund die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, insbesondere dann, wenn ein Mitmieter ausziehen will. Die Erlaubnis ist für den Vermieter aber jedenfalls unzumutbar, wenn der Mieter aus der Untervermietung wirtschaftlichen Gewinn erzielen will.
Der Fall: Die Klägerin zu 1 war Mieterin zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2. Dieser wollte im Zuge der Trennung aus der Wohnung ausziehen und die Klägerin zu 1 beabsichtigte, die Wohnung nur noch als Zweitwohnung zu nutzen. Der Kläger zu 2 habe keine Arbeit, so dass sie für die Kosten der Wohnung aufkommen müsse. Sie wolle ein Zimmer der Wohnung an eine Mitarbeiterin ihres Betriebes überlassen. Die Untervermietung sollte mit einem Pauschalbetrag von 450 € mehr als 50 % der Gesamtmiete erbringen; einer Mieterhöhung stimmten die Mieter nicht zu. Das AG wies die Klage auf Genehmigung ab. Nach Erledigungserklärung in der Berufung war noch über die Kosten zu entscheiden.

Der Beschluss: Das Landgericht Berlin verwies darauf, dass es schon an einem gemeinsamen Nutzungskonzept der Kläger für die Wohnung gefehlt habe, denn der Ehemann habe nicht nur ausziehen, sondern auch aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollen, während die Klägerin die Wohnung noch als Zweitwohnung habe nutzen wollen. Jedenfalls sei die kompensationslose Genehmigung zur Untervermietung für den Vermieter unzumutbar, denn durch die angestrebte Untermiete solle ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden, ohne dass einer Mieterhöhung für den Vermieter zugestimmt werde.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei vorliegend dem Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten gewesen. Das gelte schon deswegen, weil die Wohnung nach Vorstellung der Kläger jedenfalls zunächst nicht mehr nur von zwei, sondern von drei Personen genutzt und bewohnt werden sollte. Die Kläger hätten deshalb die Kosten der abgewiesenen Zustimmungsklage zu tragen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1124 und in unserer Datenbank.


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