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Tor auf, Tor zu: Kein genereller Anspruch auf Einfriedung für Dienstbarkeitsverpflichteten
Wegerecht und Durchfahrtstor
13.10.2021 (GE 17/2021, S. 1037) Wenn an der Zufahrt für das Hinterliegergrundstück ein Tor errichtet ist, besteht kein einschränkungsloser Anspruch darauf, dass nach jeder Durchfahrt das Tor geschlossen wird. Erforderlich ist eine Abwägung der Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks mit denen des Wegerechtsberechtigten.
Der Fall: Das Grundstück der Beklagten lag nicht an einer öffentlichen Straße; für die Zufahrt war ein Wegerecht als Belastung für das Grundstück des Klägers im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hatte auf dem Weg zwei Tore errichtet, eines an der Grenze seines Grundstücks zur öffentlichen Straße (vorderes Tor) und eines an der Grenze zum Grundstück der Beklagten (hinteres Tor). Er verlangte die Verpflichtung der Beklagten, nach jeder Durchfahrt die Tore zu schließen. Das Oberlandesgericht verneinte die Verpflichtung hinsichtlich des vorderen Tores, weil dieses technische Mängel aufweise. Hinsichtlich des hinteren Tores habe der Kläger aber ein schützenswertes Interesse an der Schließung, da er sein Grundstück einfrieden dürfe. Der BGH folgte dem nicht.

Das Urteil: Auf die zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf, weil ein solches überwiegendes Interesse an der Einfriedung nicht bestehe. Der Wegerechtsberechtigte habe zwar die Dienstbarkeit tunlichst schonend auszuüben, zu berücksichtigen seien aber Einzelheiten wie die technische Ausführung, etwa ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, angesichts des Materials, des Gewichts, der Größe, der Höhe und der Anbringung des Schlosses sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Wegerechts anzunehmen, weil schon ein Kind die Tore nicht öffnen könne. Zu erwägen sei, ob bei einem motorbetriebenen Tor eine Verpflichtung zum Schließen eher anzunehmen sei. Soweit sich der Kläger auf die Gefahr von Einbrüchen berufen habe, sei zu prüfen, ob eine andere Einfriedung als durch ein Tor möglich sei.

Anmerkung der Redaktion: Eine umfassende Interessenabwägung hat der BGH auch in einem ähnlichen Fall verlangt (GE 2015, 1024).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1061 und in unserer Datenbank.


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