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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Eine angeblich unwirksame Klausel
Renovierungsverpflichtung nach Bedarf
04.10.2021 (GE 16/2021, S. 974) Nach § 535 BGB trägt der Vermieter die Schönheitsreparaturen; entgegenstehende Vereinbarungen werden von Gerichten mit immer neuen Begründungen für unwirksam gehalten. Das LG Halle meint, eine Klausel, wonach der Mieter dann zu renovieren habe, wenn durch seine Nutzung dazu ein Bedürfnis bestehe, sei unklar.
Der Fall: Der Mieter hatte bei der Wohnungsabnahme keine Renovierung durchgeführt; eine Wand war helllila gestrichen. Der Vermieter verlangte Schönheitsreparaturen und berief sich auf eine Klausel, wonach der Mieter die durch seine Nutzung während der Mietzeit entstandenen Abnutzungserscheinungen zu beseitigen habe, wenn dazu ein Bedürfnis bestehe. Das AG wies die Klage ab; die Berufung hielt das LG Halle für offensichtlich unbegründet.

Der Beschluss: Das LG meint, die Klausel sei unklar, weil nicht für den Mieter zu erkennen sei, wann ein solches Bedürfnis bestehe. Selbst wenn man von einer individualvertraglichen Regelung ausgehen wollte, sei diese unwirksam. Der Mieter sei auch nicht verpflichtet, die helllila gestrichene Wand zu überstreichen, da das nur bei einer Beschädigung der Mietsache anzunehmen sei.

Anmerkung: Die Entscheidung ist mit der Rechtsprechung des BGH nicht zu vereinbaren. Der Mieter darf zwar grundsätzlich während der Mietzeit die Dekorationsfarben frei wählen. Bei Übergabe der Wohnung ist er jedoch gehalten, die Räume in neutra­len Farben zurückzugeben, wozu helllila nicht gehört. Anderenfalls begeht er eine Pflichtverletzung und schuldet nach § 280 BGB Schadensersatz (BGH GE 2014, 49).
Die Klausel, wonach bei einem Bedürfnis zu renovieren ist, das durch die Nutzung während der Mietzeit entstanden ist, entspricht der Rechtsprechung des BGH, wonach starre Renovierungsfristen unabhängig vom Zustand unwirksam sind und die Fälligkeit an ein Renovierungsbedürfnis zu knüpfen ist (BGH GE 2004, 1093). Der BGH hat dabei auch eine Klausel gebilligt, wonach der Mieter die Räume in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und zurückgeben muss.
Die Berufung des Vermieters war daher keineswegs offensichtlich unbegründet; etwas mehr Sorgfalt bei der Begründung hätte der Kammer gut angestanden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1005 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann


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