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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Auch bei Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot gilt die Rügefrist
Betriebskostenabrechnung
16.09.2021 (GE 15/2021, S. 912) Der Mieter hat einen Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot bis zum Ablauf der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB geltend zu machen. Andernfalls unterfällt er gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB dem Einwendungsausschluss, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Der Fall: Die Klägerin machte unter Verweis auf einen Verstoß des Beklagten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot Rückzahlung angeblich überzahlter Betriebskosten geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Mieterin ihre Einwendungen nicht binnen der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung)geltend gemacht hatte.

Der Beschluss: Das Landgericht sah das ebenso. Die Mieterin sei nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB mit ihren Einwendungen ausgeschlossen. Ebenso wie bei der im Rahmen der Mietrechtsreform 2001 eingeführten Ausschlussfrist für den Vermieter soll die Frist für den Einwendungsausschluss dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung tragen, möglichst zeitnah zur Abrechnungserstellung Klarheit über die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung herbeizuführen. Dieser Befriedungsfunktion wird die Ausschlussfrist nur gerecht, wenn sie auf alle Einwendungen des Mieters bezogen wird, soweit eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt.
Deswegen gilt die Einwendungsfrist auch für die Rüge eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wofür auch der weit gefasste Wortlaut des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB spricht. Unter „Einwendungen“ ist alles zu verstehen, was der Mieter gegen die Umlage einwendet, soweit es in einem Sachzusammenhang mit den konkreten Betriebskostenpositionen steht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 944 und in unserer Datenbank.


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