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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Unbestimmte Mietzahlung durch Dritte keine Erfüllung
Tilgungsbestimmung nicht klar
09.06.2021 (GE 9/2021, S. 534) Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.
Der Fall: Die Klägerin hatte wegen eines unbestreitbar kündigungserheblichen Zahlungsrückstands der Beklagten gekündigt.
Später erfolgten durch Dritte zwei unspezifizierte Zahlungen, auf welche sich die Beklagte berief. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss: Bei Ausspruch und Zugang der Kündigung habe ein kündigungserheblicher Zahlungsverzug der Beklagten bestanden. Zwei erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachte Zahlungen vom 7. Oktober 2019 und 8. November 2019 rechtfertigten keine andere Beurteilung. Erfolge die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, trete Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Gläubiger nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolge, woran es hier fehle. Erfüllung sei erstmals am 20. Oktober 2020 eingetreten, nachdem die Beklagte die Forderungsmanagerin der Klägerin über den Hintergrund der Zahlungen in Kenntnis gesetzt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber auch die Schonfrist für die Zahlung von zwei Monate bereits seit geraumer Zeit abgelaufen gewesen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 577 und in unserer Datenbank.


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