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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung
Adaption aus dem Arbeitsrecht
04.06.2021 (GE 8/2021, S. 476) Besteht gegen den Geschäftsführer des Mieters der dringende Tatverdacht, den Vermieter getötet zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume. Die Grundsätze der Verdachtskündigung aus dem Arbeitsrecht können auf das gewerbliche Mietrecht übertragen werden, so dass es hier nicht des Beweises einer schweren Pflichtverletzung bedarf.
Der Fall: Die Kläger, ein Ehepaar, hatten seit 2011 Räume zum Betrieb eines Kfz-Handels an den Geschäftsführer der Beklagten vermietet. Nach Unstimmigkeiten schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Objekt von der Beklagten genutzt werden durfte. Weil dieser zahlreiche Verpflichtungen nicht einhielt, sprachen die Kläger fristlose Kündigungen aus. Das LG hatte die Räumungsklage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens verschwand der Kläger. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird wegen des Verdachts des Totschlags des Klägers ermittelt, weshalb die Vermieterseite erneut fristlos kündigte.

Das Urteil: Das Mietverhältnis ist wirksam durch die erneute fristlose Kündigung beendet worden. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten bestehe der Verdacht, den Kläger getötet zu haben. Die Grundsätze einer Verdachtskündigung aus dem Arbeitsrecht sind insoweit auf das gewerbliche Mietrecht übertragbar. Grundsätzlich können Tätlichkeiten des Mieters gegenüber dem Vermieter auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen; sie müssen allerdings grundsätzlich bewiesen sein. Handele es sich aber um eine besonders schwere Pflichtverletzung, wie etwa den Verdacht, dass der Mieter den Vermieter vorsätzlich getötet oder ermordet hat, reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Begehung der Tat aus, falls wegen dieser gegen den Mieter Untersuchungshaft angeordnet worden ist. Es ist für die Vermieterseite nicht zumutbar, zunächst die rechtskräftige Verurteilung des Mieters abzuwarten. Dies könne anders sein, wenn nur Vermögensinteressen des Vermieters (bspw. Sachbeschädigung, Diebstahl) betroffen sind.

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