Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Videokamera verletzt Persönlichkeitsrecht der Nachbarn
„Überwachungsdruck“ beeinträchtigt
22.03.2021 (GE 5/2021, S. 276) Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzen. Dabei genügt bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst. Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, kann ein „Überwachungsdruck“ und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen. In einem solchen Fall muss die Kamera wieder entfernt werden.
Der Fall: Zwischen Nachbarn bestand seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden u. a. das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten. Das AG hat die Montage der Kamera untersagt, die Berufung war erfolglos.

Das Urteil: Die Überwachung durch eine Kamera ist nur zulässig, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht. Obwohl sich im konkreten Fall nicht sicher nachweisen ließ, dass die Videokamera auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war, hielt das LG die Videokamera für unzulässig. Hierbei stellte sie maßgeblich darauf ab, dass es ohne großen Aufwand möglich gewesen sei, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Einen solchen Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil auch verlangen, dass solche Kameras zukünftig nicht mehr installiert werden.

Anmerkung: Das Urteil kann sich auf die BGH-Rechtsprechung stützen, wonach eine Videoüberwachung grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Grundfreiheiten darstellt und Ausnahmen sich auf das absolut Notwendige beschränken müssen (BGH GE 2013, 500).

LG Frankenthal, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 2 S 195/19


Links: