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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Herzustellender Zustand eindeutig zu bestimmen
Vollstreckungsmaßnahmen
04.02.2021 (GE 1/2021, S. 18) Ein Urteilstenor, der den Schuldner von Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wiederherzustellen“, ist, weil unbestimmt, nicht vollstreckungsfähig, denn im Vollstreckungsverfahren kann nicht erst im Einzelnen geklärt werden, welchen Soll-Zustand der Schuldner herzustellen hat.
Der Fall: Durch Versäumnisurteil wurde der Schuldner verurteilt, „den Anbau/Überbau im Bereich des Gemeinschaftseigentums … zu beseitigen/zurückzubauen und den früheren Zustand wiederherzustellen.“ Das AG hat den Gläubiger zur Ersatzvornahme berechtigt und dem Schuldner einen Kostenvorschuss von 25.000 € auferlegt. Hiergegen dessen Beschwerde, weil der Titel zu unbestimmt ist und die vom Gläubiger beabsichtigten Maßnahmen zur Ersatzvornahme nicht vom Titel erfasst seien.

Die Entscheidung: Mit Erfolg! Das Versäumnisurteil ist nicht bestimmt genug. Es kann daher nicht Grundlage einer Vollstreckung sein. Im Rahmen von Beseitigungsansprüchen muss zumindest der Erfolg so genau bezeichnet werden, dass eine Vollstreckung möglich ist. Insbesondere muss der vom Gläubiger erstrebte Erfolg eindeutig bezeichnet sein, denn sonst müsste im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden, welchen bestimmten Erfolg der Schuldner mit den seiner Auswahl überlassenen Maßnahmen herbeiführen müsste. Das gehört aber nicht ins Zwangsversteigerungsverfahren. Es ist bereits zweifelhaft, welche Veränderungen den tenorierten „Anbau/Überbau“ erfassen, vor allem ist die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht genau genug beschrieben. Der Vorwurf in der Klageschrift lautet, der Beklagte habe Fenster entfernt, die Außenmauern erweitert und neue Mauern errichtet. Welche Maßnahmen in welchem Umfang gefordert werden, lässt sich damit nicht zweifelsfrei feststellen. Völlig offen bleibt zudem der Zustand, welcher wiederherzustellen ist.

Anmerkung: In der Klageschrift darf nicht einfach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden. Damit wird die gesamte Prüfung, welcher Soll-Zustand durch die Maßnahmen des Schuldners erreicht werden muss, offengelassen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 68 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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