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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kündigung muss zeitnah erfolgen
Verspätete Mietzahlungen
30.10.2020 (GE 18/2020, S. 1148) Wenn zwischen Zahlungsverzug und darauf gestützter Kündigung mehr als 1 ½ Jahre liegen, fragt es sich, ob der Vermieter noch Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses geltend machen kann. Das Landgericht Leipzig verneinte die Frage in einem Fall, in dem es auch um die Betreuung fremder Hunde in der Mietwohnung ging.
Der Fall: Am 19. Februar 2019 kündigte der Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich das Mietverhältnis mit dem Beklagten wegen verschiedener verspäteter Mietzahlungen im Jahr 2017, wegen der Haltung eines Dalmatiners sowie wegen unerlaubter gewerblicher Tätigkeit in der Wohnung, die darauf gestützt war, dass der Beklagte im Internet die Ausführung und Betreuung von Hunden während des Urlaubs oder Tagesabwesenheit der Halter angeboten hatte.

Das Urteil: Das Landgericht Leipzig wies die Berufung gegen das die Herausklage abweisende Urteil des Amtsgerichts Leipzig zurück, weil die Kündigungen nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt hätten. Zum einen lägen die verspäteten Mietzahlungen schon so lange zurück, dass es dem Kläger offenbar nicht unzumutbar gewesen sei, das Mietverhältnis fortzusetzen. Zum anderen sei – unstreitig – die Hundehaltung von der Hausverwaltung der vormaligen Eigentümerin trotz fehlender formeller Erlaubnisbeantragung geduldet worden; Belästigungen oder Störungen durch den Hund lägen nicht vor, sodass der Kläger sich hierauf nicht berufen könne. Soweit es das Ausführen von Hunden gegen Entgelt angehe, habe der Kläger nicht darlegen können, dass fremde Hunde auch in der Wohnung betreut würden. Nach dem Vortrag des Beklagten, den der Kläger nicht entkräftet habe, diene die Wohnung lediglich zur organisatorischen Abwicklung der Hundebetreuung; diese Tätigkeit stelle eine lediglich minimale gewerbliche Nutzung dar, die eine Kündigung nicht rechtfertigen könne.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1190 und in unserer Datenbank.


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