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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Antrag auf Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags
Streitwert
09.10.2020 (GE 17/2020, S. 1091) Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines (Grundstückskauf-) Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.
Der Fall: Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags mit dem Verkehrswert des Grundstücks unter Abzug des Kaufpreises (300.000 € ./. 40.000 € = 260.000 €) bemessen und für den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung 10 % des Grundstückswerts hinzuaddiert (30.000 €).

Der Beschluss: Der BGH hält dies nicht für zutreffend, sondern sieht insgesamt den Verkehrswert des Grundstücks als maßgeblich an. Wie der Streitwert zu bemessen
ist, wenn – wie hier – die Nichtigkeit eines Vertrags festgestellt werden soll, ist seit langem umstritten. Nach einer Auffassung soll die „Verschlechterungsdifferenz“, also die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung maßgeblich sein. Nach der Gegenauffassung, die der BGH für richtig hält, bemisst sich der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1115 und in unserer Datenbank.


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