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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kostenteilung im Falle einer Mieterhöhung unter Mietendeckel
Hauptsachenerledigung
02.09.2020 (GE 15/2020, S. 964) Verlangt ein Vermieter mit einem vor dem gesetzlichen Stichtag des Berliner Mietendeckels (18. Juni 2019) zugegangenen Mieterhöhungsverlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt, sind die Kosten des Rechtsstreits im Falle der übereinstimmenden Hauptsachenerledigung gegeneinander aufzuheben, wenn das Erhöhungsverlangen unter ausschließlicher Zugrundelegung der BGB-Mieterhöhungsvorschriften (§§ 558 ff. BGB) begründet wäre.
Der Fall: Die Parteien haben ihren Rechtsstreit um das vor dem 18. Juni für einen nach diesem Stichtag liegenden Mieterhöhungszeitpunkt ausgesprochene Zustimmungsverlangen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG musste unter der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.

Der Beschluss: Hänge die betreffende Kostengrundentscheidung von der Beant­wortung schwieriger oder sogar höchst­rich­terlich noch ungeklärter Rechtsfragen ab, seien die Kosten gegeneinander auf­zu­heben. Diese Voraussetzungen sind vor­liegend erfüllt. Denn weder sei geklärt, ob § 3 MietenWoG verfassungskonform sei noch – sollte er es sein –, welche ein­fach­rechtlichen Wirkungen dann auf ein ver­mieterseits geltend gemachtes Zustimmungsverlangen ausgingen. Und ob § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln auf das hier streitgegenständliche und vor dem Stichtag zugegangene Erhöhungsverlangen, mit dem die klagende Vermieterin die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt verlangt, überhaupt anwendbar wäre, sei höchstrichterlich bislang ebenfalls nicht geklärt. Deshalb sei es angebracht, die Kosten des Rechtsstreits zu teilen.


Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 990 und in unserer Datenbank.


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