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Nicht für von Transferleistungen lebenden Künstler
WBS-Mehrraumbedarf
30.06.2020 (GE 11/2020, S. 705) Es ist gerechtfertigt, einer Person einen WBS nur für eine Einzimmerwohnung zu erteilen. Ausnahmen gibt es z. B. dann, wenn ein häusliches Arbeitszimmer benötigt wird, weil sonst die Lebensgrundlage gefährdet wäre und/oder Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Keinen Mehrraum gibt es, wenn die berufliche Tätigkeit den eigenen Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Transferleistungen sicherstellt.
Der Fall: Eine u. a. von einer Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII lebende Künstlerin verlangt per einstweiliger Anordnung Erteilung eines WBS für zwei Räume (sog. „Künstler-WBS“) – ohne Erfolg.

Der Beschluss: Es ist grundsätzlich gerechtfertigt, einer Person einen WBS für eine Einzimmerwohnung zu erteilen. Bei besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen kann davon abgewichen werden – etwa dann, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die den Lebensunterhalt sichern soll, weil ansonsten die Lebensgrundlage gefährdet wäre und/oder Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Mehrraum ist nicht anzuerkennen, wenn die berufliche Tätigkeit nicht dazu beiträgt, den eigenen Lebensunterhalt ohne staatliche Transferleistungen sicherzustellen.
Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie durch ihre künstlerische Tätigkeit jetzt oder in absehbarer Zeit ihren Lebensunterhalt sichern kann.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 752 und in unserer Datenbank.


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