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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Amtsrichter dürfen Mietendeckelverfahren nicht einfach aussetzen
LG Berlin duldet keine Bequemlichkeit
18.06.2020 (GE 10/2020, S. 643) Manch ein Berliner Amtsrichter ist den bequemen Weg gegangen und hat Klagen, die auf Zustimmung zu einer höheren Miete gerichtet waren, mit Blick auf den Mietendeckel und den Vorlagebeschluss der ZK 67 des Landgerichts Berlin (GE 2020, 468) schlicht ausgesetzt. Dieser Bequemlichkeit hat das LG Berlin einen Riegel vorgeschoben: Die Aussetzung (nur) wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens zum Mietendeckel reicht nicht als Begründung.
Der Fall: Das AG hat die Aussetzung eines zwischen der Klägerin (Vermieterin) und den Beklagten (Mietern) geführten Rechtsstreits auf Zustimmung zu der Erhöhung der Nettokaltmiete ab 1. September 2019 im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht zum Mietendeckel geführtes Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Dagegen sofortige Beschwerde. Mit Erfolg!

Der Beschluss: Grundsätzlich ist die Aussetzung des Rechtsstreits zulässig, wenn hinsichtlich eines für die Entscheidung maßgeblichen Gesetzes ein konkretes Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Ein solches Verfahren ist auch zu § 3 MietenWoG Bln anhängig.
Doch ist die Aussetzung eines Rechtsstreits nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungskonformität entscheidungserheblich ist. Das habe das Amtsgericht weder im bisherigen Verhandlungsverlauf noch in der angefochtenen Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, obwohl die Beklagten geltend gemacht hatten, die Mieterhöhung sei bereits aus formellen und materiellen Gründen unwirksam und u. a. wegen überhöht angesetzter Wohnraumfläche nicht gerechtfertigt.
Setze das Amtsgericht den Rechtsstreit aus, müssten seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt habe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da das AG zur Begründung lediglich auf die Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens beim BVerfG, nicht jedoch darauf verwiesen habe, dass eine Entscheidung in der Sache ohne die Entscheidung aus Karlsruhe nicht ergehen könne.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 671 und in unserer Datenbank.


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